Deregulierung, aber richtig

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Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 176/1926 · in Kraft seit 1926-07-07

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelte nach dem Ersten Weltkrieg die Aufteilung von Vermögen und Schulden zwischen Österreich und Italien im früheren Tiroler Gebiet. Die meisten Einmalregelungen wurden in den 1920er-Jahren vollzogen. Die Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Eigentumsrechten, Weide- und Holzbezugsrechten sowie Gemeindegütern sind jedoch weiterhin operativ und schützen konkrete Rechte der Grenzbevölkerung.

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Belegende Paragraphen

Art. 7 — Titel IV. ↗ RIS

Titel IV. Rechte und Interessen der Gemeinden. Artikel 7. Das Königreich Italien und die Republik Österreich erklären, daß sie auf die Aufteilung des beweglichen Besitzes der Gemeinden Schnals (Senales), Gries, Brenner (Brennero), Pfitsch (Vizze), Prettau (Predoi), Rain (Riva di Tures), Antholz (Anterselva) verzichten.

Art. 8 ↗ RIS

Artikel 8. Die auf dem Gebiete einer der Hohen Vertragschließenden Parteien gelegenen Gemeinden und Fraktionen bleiben Eigentümer der ihnen gehörigen, aber infolge der neuen Staatsgrenzen im Gebiete des anderen Vertragsteiles gelegenen unbeweglichen Güter jeder Art und Gattung. Dies gilt auch für den Fall, als die neue Grenze das Gebiet einer Gemeinde zerschnitten hätte.

Art. 9 ↗ RIS

Artikel 9. Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind nicht befugt, gegen die im vorstehenden Artikel erwähnten Güter Beschränkungen irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht gleichzeitig auch gegen die eigenen Staatsangehörigen anzuwenden wären. Auf jeden Fall muß dem Berechtigten, falls er einen Nachteil zu erleiden hätte, eine angemessene Entschädigung hiefür geboten werden, jedoch mit Ausschluß jedes Ersatzes für entgangenen Gewinn.

Art. 10 — Titel V. ↗ RIS

Titel V. Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes. Artikel 10. Die Wald- und Weidedienstbarkeiten, sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht. Gleichfalls bleibt in den durch die neuen Grenzen geteilten Gemeinden das Recht der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes, das bis zum 28. Juli 1914 nach gültiger Übung bestand, zugunsten der in einem der beiden Gemeindeteile gelegenen bäuerlichen Besitzungen unverändert aufrecht. Die aus welchem Grunde immer vorgenommenen Änderungen der Gemeindeverwaltungsbezirke in den von der neuen Staatsgrenze geteilten Gemeinde beeinflussen die Aufrechthaltung der im vorstehenden Absatze bezeichneten Rechte nicht.

Art. 11 ↗ RIS

Artikel 11. Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belastenden unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.

Art. 12 ↗ RIS

Artikel 12. Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 21 §§ im Datensatz