Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 86/1926 · in Kraft seit 1926-04-13
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 1926 zur Zuständigkeitsverteilung beim landwirtschaftlichen Pächterwesen. Sie ist ein reines historisches Bekanntmachungsdokument ohne eigenständige Regelungswirkung. Das Pächterwesen ist durch modernes Bundes- und Landesrecht längst umfassend neu geregelt; die Kundmachung selbst erfüllt keine operative Funktion mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 3. April 1926, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Pächterwesens. StF: BGBl. Nr. 86/1926 Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 18. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 454, wird kundgemacht: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 454/1925 e-rk3 22.10.2021 10000084 NOR11000084 N11926122760
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 19 März 1926, Z K I 1/26/11, seine Feststellung zur Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Pächterwesens in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt: 1. Die Einrichtung von Pächterbeiräten ist eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder und fällt sohin nach Gesetzgebung und Vollziehung in deren Zuständigkeit. 2. Die Errichtung und Auflösung von landwirtschaftlichen Pachtverträgen sowie das Verfahren bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen fällt als eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes. vgl. Art. 10 Abs. 1 Z. 6 und Art. 15 Abs. 1 B-VG 22.10.2021 10000084 NOR12001949 N11926122750
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