Deregulierung, aber richtig

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Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 155/1925 · in Kraft seit 1925-05-01

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen schafft einen dauerhaften Vergleichsrat zwischen Österreich und der Schweiz zur gütlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten vor einem Gerichtsverfahren. Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, behält ein bilateraler Schlichtungsmechanismus seinen praktischen Wert. Das Abkommen erneuert sich automatisch und kann von beiden Seiten jederzeit mit Frist gekündigt werden; der Schlichtungsrahmen schränkt individuelle Rechte nicht ein.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Streitigkeiten irgendwelcher Art, die zwischen ihnen entstehen und nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, vorgängig jedem Verfahren, vor einem zwischenstaatlichen Gerichte oder Schiedsgerichte dem in den folgenden Artikeln geregelten Vergleichsverfahren zu unterwerfen, sofern nicht gemäß Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes zur Entscheidung des Streitfalles gegeben ist. Es steht jeder Partei zu, darüber zu befinden, von welchem Zeitpunkt an das Vergleichsverfahren an die Stelle der diplomatischen Verhandlungen zu treten hat.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3. Die vertragschließenden Teile bilden für das Vergleichsverfahren einen ständigen Vergleichsrat von drei Mitgliedern. Sie ernennen, jeder für sich, nach freier Wahl je ein Mitglied und berufen den Vorsitzenden im gemeinsamen Einverständnis. Der Vorsitzende soll nicht Angehöriger eines der vertragschließenden Staaten sein, noch soll er auf deren Gebiet seinen Wohnsitz haben oder in deren Diensten stehen. Der Vergleichsrat wird im Laufe von sechs Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden des vorliegenden Vertrages gebildet. Jedem vertragschließenden Teile steht das Recht zu, sofern nicht ein Verfahren im Gange ist, das von ihm ernannte Mitglied abzuberufen und dessen Nachfolger zu bezeichnen sowie die Zustimmung zur Berufung des Vorsitzenden zurückzuziehen. In diesem Falle muß unverzüglich zur Ersetzung der ausscheidenden Mitglieder geschritten werden. Ausscheidende Mitglieder werden gemäß dem für die erstmalige Wahl maßgebenden Verfahren ersetzt. Wenn die Berufung des Vorsitzenden nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden oder, im Falle einer Ergänzungswahl, nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes stattg

Art. 6 ↗ RIS

Artikel 6. Der ständige Vergleichsrat hat die Aufgabe, die Schlichtung der Streitigkeit zu erleichtern, indem er in unparteiischer und gewissenhafter Prüfung den Sachverhalt untersucht und Vorschläge für die Beilegung der Streitigkeit macht. Der Bericht des ständigen Vergleichsrates ist innerhalb von sechs Monaten von dem Tage an zu erstatten, an dem ihm die Streitigkeit unterbreitet worden ist, es sei denn, daß die vertragschließenden Parteien diese Frist im gemeinsamen Einverständnisse verkürzen oder verlängern. Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichtes ausgehändigt. Der Bericht hat weder in bezug auf die Tatsachen noch hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen die Bedeutung einer bindenden Entscheidung.

Art. 12 ↗ RIS

Artikel 12. Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Austausche der Ratifikationsurkunden an. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort für je einen Zeitraum von fünf Jahren. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt. Ausgefertigt in doppelter Urschrift zu Wien, am elften Oktober 1924.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz