Deregulierung, aber richtig

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Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 189/1925 · in Kraft seit 1925-06-16

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelte ein Schiedsverfahren für Ansprüche aus dem Ersten Weltkrieg, wobei Ansprüche binnen eines Jahres ab Inkrafttreten (1925) eingereicht werden mussten. Diese Frist ist seit über einem Jahrhundert abgelaufen und das Verfahren ist längst abgeschlossen. Das Königreich Italien als Vertragspartner besteht nicht mehr. Das Übereinkommen hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist rein historischer Natur.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 9 ↗ RIS

Artikel 9. Die Ansprüche der Beteiligten werden dem Schiedsrichter durch die Italienische Regierung innerhalb der Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens eingereicht werden.

Art. 10 ↗ RIS

Artikel 10. Das gegenwärtige Abkommen wird an dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten das vorstehende Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter deutscher und doppelter italienischer Urschrift. Rom, am 14. Februar 1925.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz