Deregulierung, aber richtig

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Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz

BVG ÄmterLReg · BVG · BGBl. Nr. 289/1925 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 · in Kraft seit 2019-02-01

10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesverfassungsgesetz legt die verfassungsrechtlichen Grundsaetze fuer die Organisation der Aemter der Landesregierungen ausserhalb Wiens fest und wurde zuletzt 2019 inhaltlich aktualisiert. Es erfuellt eine legitime koordinierende Funktion zwischen Bundes- und Landesverwaltung, ohne die Freiheit der Buerger einzuschraenken. Eine Aufhebung wuerde eine verfassungsrechtliche Luecke schaffen, ohne irgendeinen Freiheitsgewinn zu erzielen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) (2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Artikel 105, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. (3) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten. vgl. Art. 8 Abs. 5 lit. a ÜG 1920 (Amt der Landesregierung, Vorstand, Bestellung des Landesamtsdirektors) Leitungsbefugnis, beamtete Spitze, Hilfsapparat, Organisationsgewalt 21.10.2021 10000080 NOR40212000

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Einrichtung von Behörden, Abteilungsgliederung,Gliederung von Behörden, Aufbauorganisation 21.10.2021 10000080 NOR40212001

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 102, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes). (2) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung § 2 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist. (3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei Besorgung der Geschäfte durch den Landesamtsdirektor oder sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können. Delegation, Mandat, monokratische Geschäftsbesorgung, Vertretung, Ablauforganisation, Landesverwaltu

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu führen hat, gelten für dieses die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes. vgl. insb. Art. 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, aufgehoben mit 1.1.1987; Bundeshaushaltsverordnung, BGBl. Nr. 118/1926, aufgehoben mit 1.1.1990; Buchhaltungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 413/1931, aufgehoben mit 1.1.1990; sowie die V d. BReg., BGBl. Nr. 330/1925, betreffend Vorschriften hinsichtlich der Gebarung, des Zahlungsvollzuges und der Kontrolle im Bundeshaushalt (totes Recht) Haushaltsrecht, Budgetrecht 21.10.2021 10000080 NOR12001921 N11925122710

KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz