Deregulierung, aber richtig

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Übergangsgesetz 1920

ÜG 1920 · BVG · BGBl. Nr. 368/1925 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 · in Kraft seit 2019-02-01

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Uebergangsgesetz 1920 regelte die Umstellung der Staatsverwaltung von der Monarchie auf die Republik – eine Aufgabe, die laengst abgeschlossen ist. Das Bereinigungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008 hat bereits den groessten Teil der Bestimmungen ausdruecklich als nicht mehr geltend erklaert. Die verbleibenden Fragmente sind entweder vollzogene Einmaltransfers (Paragraph 11), seit Jahrzehnten ueberholte Uebergangsklauseln (Paragraph 8 Abs. 5, Paragraph 28) oder durch modernes Dienst- und Gerichtsorganisationsrecht ersetzte Normen; der leere gesetzliche Rahmen sollte formal aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Übergangsgesetz. ↗ RIS

Übergangsgesetz. I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) Seit seiner Wiederverlautbarung ist das Übergangsgesetz nicht mehr ausdrücklich als Verfassungsgesetz bezeichnet. 24.01.2019 10000078 NOR40096709

§ 8 ↗ RIS

§ 8. (Anm.: Abs. 1 bis 4 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen: (Anm.: Abs. 6 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (Anm.: Abs. 7 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (8) Von den Bestimmungen des Absatzes 5 finden für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften unter f Anwendung. 1. Das in Abs. 5 lit. a angesprochene Bundesverfassungsgesetz ist das BVG, BGBl. Nr. 289/1925. 2. Gemäß § 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962, ist Abs. 5 lit. f hinsichtlich der Regelung der Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden am 31. Dezember 1965 außer Kraft getreten. Amt, Statutarstadt, Stadt mit eigenem Statut, Bundesgesetz, Amtsantritt, Angelobung, RGBl. Nr. 18/1862 19.03.2019 10000078 NOR40211964

§ 11 ↗ RIS

§ 11. (1) Die den Ländern als ehemals autonomen Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten Vermögenschaften, einschließlich der Fonds und Anstalten, gehen in das Vermögen oder in die Verwaltung der Länder im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes über; hinsichtlich der von den Ländern verwalteten Schulfonds verbleibt es jedoch bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beim bisherigen Zustand. (2) Alles übrige staatliche Vermögen ist Vermögen des Bundes; die endgültige Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen wird im Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern geregelt. Land, Bundesverfassungsgesetz, Kompetenzverteilung, Schulwesen, Zuständigkeitsverteilung, Erziehungswesen, Bundesvermögen 24.01.2019 10000078 NOR12001729 N1192511705Q

§ 25 — § 25. Zu Artikel 65, Absatz 3. ↗ RIS

§ 25. Zu Artikel 65, Absatz 3. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (3) Unvorgreiflich der Neuregelung des Dienstrechtes der Bundesangestellten steht dem Bundespräsidenten auch das Recht zu, von den Disziplinarbehörden über Bundesangestellte verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde. StGBl. Nr. 94/1920, StGBl. Nr. 180/1919, Bundesangestellter, Bundesbediensteter, Abolition 24.01.2019 10000078 NOR40093254

§ 28 — § 28. Zu Artikel 82 bis 94. ↗ RIS

§ 28. Zu Artikel 82 bis 94. Die geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Zivil- und Strafgerichte bleiben bis auf weiteres in Kraft. Kompetenz, Zivilgericht 24.01.2019 10000078 NOR12001747 N1192511723Q

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz