Deregulierung, aber richtig

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Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)

· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 391/1924 · in Kraft seit 1924-11-07

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser kurze Freundschaftsvertrag von 1924 erklaerte Frieden und diplomatische Beziehungen zwischen Oesterreich und der Tuerkei und verwies auf gleichzeitig abgeschlossene Handels- und Niederlassungsabkommen. Hundert Jahre diplomatische Praxis und modernere bilaterale Vertraege haben diesen historischen Rahmenvertrag vollstaendig ueberholt; der Niederlassungsvertrag, auf den er sich bezieht, wird seit 1959 nicht mehr angewendet. Das Abkommen besitzt keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Unverletzbarer Friede und aufrichtige, immerwährende Freundschaft werden zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik sowie zwischen den Bürgern beider Teile bestehen.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, zwischen den beiden Staaten die diplomatischen Beziehungen gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts herzustellen; sie kommen überein, daß die diplomatischen Vertreter eines Jeden von Ihnen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des Andern die durch die allgemeinen Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren werden.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, am heutigen Tage ein Handelsübereinkommen und ein Niederlassungsübereinkommen abzuschließen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz