Niederlassungsvertrag (Türkei)
· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 392/1924 · in Kraft seit 1924-11-23
19/09 Niederlassungsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Uebereinkommen selbst stellt fest, dass es infolge voelkerrechtlichen Konsenses der vertragschliessenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet wird – also seit ueber 60 Jahren de facto ausser Kraft ist. Ein Vertrag, der auf ausdruecklichem gegenseitigem Einvernehmen beider Parteien nicht mehr gilt, hat keinen legitimen Platz im oesterreichischen Bundesrecht und sollte formal aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
19/09 Niederlassungsverträge Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982). Übereinkommen über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich StF: BGBl. Nr. 392/1924 (NR: GP II 105 AB 131 S. 45.) Deutsch, Französisch Nachdem das am 28. Jänner 1924 in Konstantinopel unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel de
KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz