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Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR (Notenwechsel)

· Vertrag – UdSSR · BGBl. Nr. 525/1923 · in Kraft seit 1923-09-08

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Notenwechsel von 1923 dehnte das Regierungsabkommen vom 7. Dezember 1921 auf das gesamte Gebiet der Sowjetunion aus. Da sowohl das Basisabkommen als auch die Sowjetunion selbst nicht mehr existieren, ist dieser Vertrag eine gegenstandslose historische Fussnote ohne jede operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR (Notenwechsel) BGBl. Nr. 525/1923 08.09.1923 Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken vom 8. September 1923 über die Ausdehnung des Regierungsabkommens vom 7. Dezember 1921 auf das Gebiet der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken. StF: BGBl. Nr. 525/1923 Der im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck gelangende Staatsvertrag ist am 8. September 1923 in Kraft getreten und wird hiemit kundgemacht.

Art. 1 ↗ RIS

Bundeskanzleramt. 39951/18. Wien, am 8. September 1923. In der Erwägung, daß die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik und die Transkaukasische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (bestehend aus den Sozialistischen Sowjetrepubliken Aserbeidshan, Grusien und Armenien) sich zu einem Bundesstaate: “Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” zusammengeschlossen haben und daß es wünschenswert ist, die durch das Regierungsabkommen vom 7. Dezember 1921 zwischen der Republik Österreich einerseits und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik sowie der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik andererseits geschaffenen Vertragsbeziehungen auf das ganze Gebiet des obgenannten Bundesstaates auszudehnen, beehrt sich der unterzeichnete Österreichische Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten dem Herrn Bevollmächtigten Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Wien namens der Österreichischen Bundesregierung nachstehendes zu erklären: Zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz