Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 602/1923 · in Kraft seit 1923-11-29

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Uebereinkommen von 1923 regelte die Rueckgabe von Archiven, Kunstgegenstaenden und Katastermaterial aus der k.u.k. Monarchie an das Koenigreich der Serben, Kroaten und Slowenen. Dieser Nachkriegsausgleich ist seit Jahrzehnten abgeschlossen; Jugoslawien selbst existiert nicht mehr. Die 20-jaehrigen Wartefristen sind laengst abgelaufen, und die einmaligen Uebergabepflichten wurden vollstreckt. Das Abkommen hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Erster Teil. Artikel I. Gemäß Artikel 191 des Staatsvertrages von Saint-Germain verpflichtet sich Österreich, der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.

Art. 14 ↗ RIS

Artikel XIV. Die Abgabe des angesprochenen Schriftenmaterials ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unverzüglich in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Bundesregierung so zu fördern, daß diese Abgabe raschestens abgeschlossen wird. Hiebei wird vorausgesetzt, daß die Anforderungen in einer Weise vor sich gehen, daß ihnen die österreichischen Behörden unter Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsganges nachkommen können. Andernfalls ersetzt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die der österreichischen Bundesregierung durch Überstundenarbeit ihrer Beamten u. dgl. entstandenen Mehrkosten. Bei unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Beständen sichert die österreichische Bundesregierung die Ausfolgung womöglich binnen vier Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Soferne das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei den Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist mindestens acht Wochen.

Art. 21 ↗ RIS

Zweiter Teil. Artikel XXI. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich zu einer (vom Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages von Saint-Germain laufenden) zwanzigjährigen Wartefrist bezüglich der in allen einstmals der Regierung oder der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Sammlungen (einschließlich der militärischen) von künstlerischem, archäologischem, wissenschaftlichem oder historischem Charakter vorhandenen Gegenstände, soweit sie unter nachstehende Kategorien fallen. 1. Alle Werke aus dem Bereiche der Kunst, des Kunstgewerbes, der Technik oder der Wissenschaft, deren Autor (ohne Unterschied der Nationalität) im Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen entweder geboren wurde oder durch so lange Zeit oder mit einem so wichtigen Teile seines Schaffens in diesem Gebiete tätig war, daß seine künstlerische Persönlichkeit als Teil des serbisch-kroatisch-slowenischen Kulturbesitzes zu gelten hat; bei Künstlern, die sich in diesem Gebiete nur vorübergehend aufgehalten haben, nur jene Werke, die der Zeit dieses Aufenthaltes unmittelbar angehören. 2. Alle nach dem Ursprung (Autor, Provenienz) einheimischen oder solche fremde Werke, die

Art. 22 ↗ RIS

Artikel XXII. Die Verpflichtung zur Einhaltung einer 20jährigen Wartefrist wird dahin verstanden, daß Objekte der in Artikel XXI bezeichneten Art während des gedachten Zeitraumes weder veräußert oder zerstreut, noch darüber sonstige Verfügungen anderer als rein administrativer oder konservatorischer Art getroffen werden, ohne daß die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen rechtzeitig vorher verständigt und ihr gegebenenfalls die Gelegenheit geboten wird, an die Stelle irgendeines anderen Bewerbers zu genau den gleichen Bedingungen zu treten. Wenn die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen von diesem Vorkaufsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Entgegennahme einer diesbezüglichen offiziellen Mitteilung Gebrauch macht, ist es als erloschen anzusehen und damit der österreichischen Bundesregierung die volle freie Verfügung über das in Frage stehende Objekt wiedergegeben. Im Falle als zwei oder mehrere Staaten, sei es ein Vorkaufsrecht auf ein zur Abstoßung gelangendes Musealobjekt, sei es die Zugehörigkeit eines solchen zu den ihnen abgetretenen Gebieten auf Grund des Artikels 196a des Staatsvertrages von Saint-Germain (Art. 177 des Staatsvertr

Art. 30 ↗ RIS

Artikel XXX. Die Ratifikation dieses Übereinkommens erfolgt durch Austausch diplomatischer Noten. Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches dieser Noten in Kraft. Urkund dessen haben die beiderseitigen Delegierten das Übereinkommen in doppelter Ausfertigung, und zwar in deutscher und serbo-kroatischer Sprache unterzeichnet. Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1923.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 34 §§ im Datensatz