Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)
· Vertrag – Tschechische R · BGBl. Nr. 396/1922 · in Kraft seit 1993-01-01
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen zur Fuehrung der oesterreichisch-tschechoslowakischen Grenze hat einen gueltigen Kern: die Grenzziehung selbst bleibt rechtlich relevant und wird seit 1997 mit der Tschechischen Republik weitergefuehrt. Zahlreiche Bestimmungen sind jedoch durch EU-Recht, das Schengen-Uebereinkommen oder den Wegfall der historischen Verhaeltnisse ueberholt – insbesondere die militaerischen Besetzungsrechte der Tschechoslowakei auf oesterreichischem Territorium (Art. 5 Paragraph 2), die Eisenbahntransitregelung fuer bestimmte Gemeinden (Art. 4) und die detaillierten Grenzverkehrsregeln fuer das March-Thaya-Dreieck. Diese veralteten Bestimmungen sollten im bilateralen Dialog mit der Tschechischen Republik formal gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
19/02 Staatsgrenzen Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen. StF: BGBl. Nr. 396/1922 (NR: GP I 304 AB 417 S. 48.) BGBl. Nr. 344/1975 (NR: GP XIII RV 1092 AB 1116 S. 109. BR: AB 1151 S. 333.) BGBl. III Nr. 123/1997 Deutsch, Tschechoslowakisch Nachdem das am 10. März 1921 in Prag unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik über die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedenen, damit zusammenhängende Fragen, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministe
Art. 4 — IV. ↗ RIS
IV. Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg. Die tschecho-slowakische Regierung gestattet den Bewohnern der Gemeinden Ottental, Steinabrunn, Drasenhofen, Gutenbrunn, Stützenhofen, Klein-Schweinbarth, Falkenstein, Poysbrunn, Schrattenberg, Katzelsdorf, Pottenhofen und Wildendürnbach des politischen Bezirkes Mistelbach den Übertritt auf das tschecho-slowakische Staatsgebiet zwecks Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg zur Durchfahrt nach Österreich und umgekehrt gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr üblichen Grenzübertrittsscheine unter der Bedingung, daß diese Scheine mit dem ausdrücklichen Vermerk: „Gültig nur für die Durchfahrt nach Österreich und zurück unter Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg“ versehen sind. 26.05.2020 10000070 NOR12001583 N1192247306L
Art. 10 — X. ↗ RIS
X. Ausschaltung von Revisionsbegehren an der alten Verwaltungsgrenze. 1. Beide Staaten verpflichten sich, an keinem Teile der alten Verwaltungsgrenze deren einseitige Änderung durch das Mittel der Revision (Artikel 29 des Staatsvertrages von Saint-Germain) vor dem internationalen Grenzregelungsausschuß anzustreben. 2. Hiebei wird vorausgesetzt, daß beide Teile sich bemühen werden, geringfügige Grenzänderungen im rein örtlichen Interesse durch entsprechende Vereinbarungen zu erleichtern. Dieses Übereinkommen wird ratifiziert werden und die Ratifizierungsurkunden sollen sobald als möglich in Prag ausgetauscht und sodann beim Sekretariat des Völkerbundes zur Registrierung eingereicht werden. Das Übereinkommen tritt mit der Registrierung in Kraft. Der Vertrag wird in zwei Parien, und zwar je in tschecho-slowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Beide Texte sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer offiziellen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten verlautbart werden. Geschehen zu Prag, am zehnten März eintausendneunhunderteinundzwanzig. 26.05.2020 10000070 NOR12001596 N1192247319L
Art. 6 § 1 — VI. ↗ RIS
VI. Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet. Artikel 1. Räumliches und zeitliches Geltungsgebiet. 1. Unter der Bezeichnung March-Thaya-Dreieck im Sinne dieses Übereinkommens ist jenes zum tschecho-slowakischen Staat gehörige Gebiet zu verstehen, das im Süden und Westen durch die Thaya von ihrer Mündung bis zum Schnittpunkte mit der früheren von der Thaya zur March verlaufenden Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Mähren, im Norden durch die erwähnte Verwaltungsgrenze und im Osten durch die March von ihrem Schnittpunkte mit der genannten Verwaltungsgrenze bis zur Mündung der Thaya in die March begrenzt ist. 2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes verfolgen den Zweck, den Interessenten in den an das March-Thaya-Dreieck angrenzenden österreichischen politischen Bezirken Mistelbach und Gänserndorf den seit unvordenklichen Zeiten unentbehrlichen Bezug der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus dem March-Thaya-Dreieck auf immerwährende Zeiten zu sichern. 26.05.2020 10000070 NOR12001586 N1192247309L
Art. 5 § 2 — Artikel 2. ↗ RIS
Artikel 2. Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie auf österreichischem Gebiet gelegen sein wird, auf die unumgänglich notwendige Zeit militärisch zu besetzen. Die tschecho-slowakischen militärischen Sicherungen dürfen jedoch über die Südlisiere des Föhrenwaldes nicht vorgeschoben werden. Diese militärische Maßnahme ist vor ihrer Durchführung der österreichischen Regierung bekannzugeben. 26.05.2020 10000070 NOR12001585 N1192247308L
KI-Analyse · 2026-07-30 · 25 §§ im Datensatz