Deregulierung, aber richtig

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Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

· Vertrag – UdSSR · BGBl. Nr. 147/1922 · in Kraft seit 1922-02-14

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen von 1921 regelte konsularische und wirtschaftliche Beziehungen zwischen Oesterreich und der Russischen sowie Ukrainischen Sowjetrepublik. Die Sowjetunion loeste sich 1991 auf; die Vertragspartner existieren in der vertraglich vereinbarten Form nicht mehr. Oesterreich unterhaelt heute moderne bilaterale Vertraege mit Russland, der Ukraine und den uebrigen Nachfolgestaaten, die alle Bereiche dieses Abkommens vollstaendig ersetzen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. Das Tätigkeitsgebiet der bereits bestehenden beiderseitigen Delegationen für Kriegsgefangenenfürsorge wird dahin erweitert, daß sie mit der Wahrnehmung der Interessen ihrer Staatsangehörigen betraut werden. Den beiderseitigen Delegationen, die hinfort als bevollmächtigte Vertretungen der Republik Österreich, der Russischen Sozialistischen Förderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik gelten, werden zur Pflege der Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihren Ländern Handelsvertretungen angegliedert. Die Vertretungen haben ihren Sitz in Moskau und Charkow, beziehungsweise in Wien. Die Vertretungen der Russischen Sozialistischen Förderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik in Österreich sind als die einzigen Vertretungen des russischen und des ukrainischen Staates in Österreich zu betrachten.

Art. 15 ↗ RIS

Artikel XV. Bis zum Abschluß eines künftigen Handelsvertrages soll dieses Abkommen die Grundlage der wirtschaftlichen Beziehungen der vertragschließenden Teile bilden und im Geiste gegenseitigen Wohlwollens zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen ausgelegt werden.

Art. 16 ↗ RIS

Artikel XVI. Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft. Das Abkommen kann von jedem Teile mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Wird das gekündigte Abkommen nicht durch ein anderes Abkommen ersetzt, so ist jeder der vertragschließenden Teile berechtigt, nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwicklung der bereits eingeleiteten Handelsgeschäfte eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission einzusetzen. Die Kommissionsmitglieder gelten als Agenten ohne diplomatischen Charakter und haben die Abwicklung der Geschäfte längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Vertrages zu erledigen. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. Ausgefertigt in dreifacher Urschrift. Wien, den 7. Dezember 1921.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz