Internationale Kollektivverträge
· K · BGBl. Nr. 68/1922 · in Kraft seit 1922-02-06
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1922 stellte fest, dass bestimmte internationale Kollektivvertraege aus dem Staatsvertrag von St. Germain auch gegenueber nicht-alliierten Staaten gelten. Der Uebergang war eine einmalige Nachkriegsregelung und ist seit ueber 100 Jahren abgeschlossen. Die inhaltlich betroffenen Kollektivvertraege sind entweder laengst durch neueres Voelkerrecht ersetzt oder vollstaendig gegenstandslos geworden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
(1) Da die Republik Österreich unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Verschiedenheiten von der österreichisch-ungarischen Monarchie und den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in der vom Völkerrecht geforderten Form erklärt hat, die in den Artikeln 234 bis 238 und 313 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye vom 10. September 1919 angeführten internationalen Kollektivverträge, soweit sie für die Republik in Betracht kommen, auch gegenüber den daran beteiligten, nicht zu den alliierten und assoziierten Mächten gehörenden Staaten als wirksam zu betrachten, haben die in der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 15. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 304, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge, unter Zahl 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 27, 28, 29, 31 und 32 aufgezählten Kollektivverträge auch im Verhältnis zu diesen Staaten Geltung erlangt, und zwar von der Ratifikation oder dem Beitritt der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie an. (2) Die übrigen Vertragsmächte dieser Kollektivverträge werden mit besonderer Kundmachung bekanntgegeben werden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz