Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)
· Vertrag – UdSSR · BGBl. Nr. 148/1922 · in Kraft seit 1922-02-14
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen von 1921 regelte die Heimbefoerderung oesterreichischer Kriegsgefangener aus dem Ersten Weltkrieg aus dem Gebiet der Sowjetunion – eine Aufgabe, die vor mehr als 100 Jahren vollstaendig erledigt wurde. Die Vertragspartner (Russische und Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik) existieren nicht mehr, und alle betroffenen Personen sind seit Jahrzehnten verstorben. Das Abkommen hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist ein reines historisches Dokument.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS
Artikel 1. Heimbeförderung der ehemaligen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten. Die vertragschließenden Regierungen übernehmen die Verpflichtung, die Heimbeförderung der noch nicht heimgeschafften Kriegsgefangenen und Zivilinternierten mit größter Beschleunigung durchzuführen. Eine Zurückhaltung von Kriegsgefangenen oder Zivilinternierten auf Grund von Untersuchungen oder Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Disziplin und wegen strafbarer Handlungen jeglicher Art, die vor dem Tage der Unterzeichnung dieses Ergänzungsabkommens begangen sind, ist nur im Einvernehmen mit der Regierung des Staates, dem der Zurückgehaltene angehört, zulässig. Gegen seinen Willen darf jedoch kein Zurückgehaltener seinem Heimatstaate übergeben werden. Die Behörden des einen Vertragsteiles sind im Falle der Festhaltung eines Kriegsgefangenen oder Zivilinternierten des anderen Vertragsteiles verpflichtet, hievon sofort an die zuständige Vertretung dieses Teiles die Anzeige zu erstatten, in welcher neben den genauen Personaldaten des Festgehaltenen auch die Gründe für diese Maßnahme genau angegeben sind. Die Heimbeförderung darf nicht dadurch verzögert werden, daß der dazu Berechtigte sich in einem Die
Art. 4 — Artikel 4. ↗ RIS
Artikel 4. Begriff Kriegsgefangener und Zivilinternierter. Kriegsgefangene im Sinne des Kopenhagener und des gegenwärtigen Abkommens sind Angehörige der ehemaligen russischen, beziehungsweise österreichisch-ungarischen Armee, einschließlich der Mitglieder der früheren humanitären Missionen, die sich seit ihrer Gefangennahme ununterbrochen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufhalten und von den Behörden an ihrer Rückkehr behindert, beziehungsweise in ihrer Freiheit beschränkt waren. Zivilinternierte im Sinne des Kopenhagener und des gegenwärtigen Abkommens sind diejenigen Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile, die sich seit ihrer Internierung ununterbrochen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufhalten und von dessen Behörden an ihrer Rückkehr behindert, beziehungsweise in ihrer Freiheit beschränkt waren. In zweifelhaften Fällen wird eine Entscheidung zwischen der beteiligten Vertretung und der Regierung des Aufenthaltsstaates getroffen.
Art. 13 ↗ RIS
Artikel 13. Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. Ausgefertigt in dreifacher Urschrift. Wien, am 7. Dezember 1921.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz