Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)
· Vertrag – Slowakei · BGBl. Nr. 396/1922 · in Kraft seit 1993-01-01
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Grenzvertrag mit der Slowakei – 1994 per Notenwechsel fortgeführt – ist für die Grenzziehung selbst weiterhin notwendig. Jedoch sind zahlreiche Bestimmungen durch EU-Recht und Schengen überholt: Die detaillierten zollfreien Warenverkehrsregelungen im March-Thaya-Dreieck sind im EU-Binnenmarkt gegenstandslos, und das Recht der Tschechoslowakei zur militärischen Besetzung österreichischer Wasseranlagen in Bernhardsthal ist seit dem Ende des Kalten Krieges eindeutig erledigt. Diese obsoleten Teile sollten mit der Slowakei formal außer Kraft gesetzt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
19/02 Staatsgrenzen Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen. StF: BGBl. Nr. 396/1922 (NR: GP I 304 AB 417 S. 48.) BGBl. Nr. 344/1975 (NR: GP XIII RV 1092 AB 1116 S. 109. BR: AB 1151 S. 333.) BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.) Deutsch, Tschechoslowakisch Nachdem das am 10. März 1
Art. 1 § 1 — I. ↗ RIS
I. Ausnutzung der Wasserkräfte des Thayaflusses in der Strecke vom Beginn der gemeinsamen Staatsgrenze bei Cizov (Zaisa) bis zum Ende dieser Grenze bei Podmol (Baumöhl). Artikel 1. 1. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde. 2. Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen. 1. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya, BGBl. Nr. 277/1930; 2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970; 3. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietstrecke, BGBl. Nr. 309/1978, sa
Art. 6 § 1 — VI. ↗ RIS
VI. Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet. Artikel 1. Räumliches und zeitliches Geltungsgebiet. 1. Unter der Bezeichnung March-Thaya-Dreieck im Sinne dieses Übereinkommens ist jenes zum tschecho-slowakischen Staat gehörige Gebiet zu verstehen, das im Süden und Westen durch die Thaya von ihrer Mündung bis zum Schnittpunkte mit der früheren von der Thaya zur March verlaufenden Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Mähren, im Norden durch die erwähnte Verwaltungsgrenze und im Osten durch die March von ihrem Schnittpunkte mit der genannten Verwaltungsgrenze bis zur Mündung der Thaya in die March begrenzt ist. 2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes verfolgen den Zweck, den Interessenten in den an das March-Thaya-Dreieck angrenzenden österreichischen politischen Bezirken Mistelbach und Gänserndorf den seit unvordenklichen Zeiten unentbehrlichen Bezug der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus dem March-Thaya-Dreieck auf immerwährende Zeiten zu sichern. 26.05.2020 10000064 NOR12001490 N1192214362A
Art. 5 § 2 — Artikel 2. ↗ RIS
Artikel 2. Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie auf österreichischem Gebiet gelegen sein wird, auf die unumgänglich notwendige Zeit militärisch zu besetzen. Die tschecho-slowakischen militärischen Sicherungen dürfen jedoch über die Südlisiere des Föhrenwaldes nicht vorgeschoben werden. Diese militärische Maßnahme ist vor ihrer Durchführung der österreichischen Regierung bekannzugeben. 26.05.2020 10000064 NOR12001489 N1192214361A
Art. 6 § 2 — Artikel 2. ↗ RIS
Artikel 2. Warenverkehr. 1. Natürlicher Dünger, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Brennholz, Bau- und Nutzholz, Wildpret und Fische, sofern diese Gegenstände aus dem March-Thaya-Dreieck stammen und in die österreichischen politischen Bezirke Mistelbach und Gänserndorf in Traglasten oder im Achsverkehr eingebracht werden, bleiben in beiden Staaten zollfrei. 2. Dasselbe gilt für die zum land- und forstwirtschaftlichen Anbau im March-Thaya-Dreieck erforderliche natürliche Aussaat und die zu demselben Zwecke erforderlichen natürlichen und künstlichen Düngemittel bei ihrer Einbringung in das bezeichnete Gebiet. 3. Säcke und andere Umschließungen, in denen die obgenannten Waren aus dem einen der hier in Betracht kommenden Grenzgebiete in das andere Grenzgebiet verbracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden, bleiben beiderseits zollfrei. 26.05.2020 10000064 NOR12001491 N1192214363A
Art. 6 § 6 — Artikel 6. ↗ RIS
Artikel 6. Einfuhr- und Ausfuhrverbote, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Ablieferungsverpflichtungen. 1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Ablieferungsverpflichtungen für öffentliche Zwecke zu hemmen; Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden nicht verlangt werden. 2. Die jährliche Menge des Brenn-, Bau- und Nutzholzes beziffert sich bei Brennholz auf 9000 und bei Bau- und Nutzholz auf 6000 Festmeter, das aus dem March-Thaya-Dreieck im Verkehr nach diesem Abkommen freizulassen ist. Über die auszuübende Mengenkontrolle werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen einigen. Holz 26.05.2020 10000064 NOR12001495 N1192214367A
KI-Analyse · 2026-07-15 · 25 §§ im Datensatz