Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 740/1922 · in Kraft seit 1922-10-14
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten zur Strafverfolgung von Menschenhändlern, zur Auslieferung von Tätern und zum Schutz gefährdeter Frauen und Kinder bei der Migration. Es dient damit dem legitimen Schutz von Menschen vor schweren Verbrechen und ist noch operativ – mehrere Staaten bleiben über den UN-Generalsekretär als Depositar gebunden. Neuere Instrumente bieten zwar umfassendere Regelungen, aber eine Kündigung brächte keinen Freiheitsgewinn und würde ein falsches politisches Signal senden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904 und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 sind, in der kürzesten Frist und in der in dem oben bezeichneten Abkommen und Übereinkommen vorgesehenen Form ihre Ratifikationen oder die Erklärung ihres Beitrittes zu diesen Akten übersenden werden. Frauenhandel 30.09.2025 10000063 NOR12001463 N1192214288S
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, alle notwendigen Maßnahmen zwecks Verfolgung und Bestrafung von Personen zu treffen, welche sich mit dem Handel mit Kindern des einen oder des anderen Geschlechtes befassen, wobei diese Übertretung im Sinne des ersten Artikels des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zu verstehen ist. Frauenhandel 30.09.2025 10000063 NOR12001464 N1192214289S
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Versuche und, in den gesetzlichen Grenzen, Vorbereitungshandlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen zu bestrafen. Frauenhandel 30.09.2025 10000063 NOR12001465 N1192214290S
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls keine Auslieferungsübereinkommen zwischen ihnen bestehen, alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zur Auslieferung von Personen treffen werden, die der Begehung der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen beschuldigt werden oder wegen derartiger Übertretungen verurteilt worden sind. Frauenhandel 30.09.2025 10000063 NOR12001466 N1192214291S
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6. Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls sie noch keine gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen bezüglich der behördlichen Genehmigung und Überwachung der Agenturen und Bureaus für Stellenvermittlung getroffen hätten, Vorschriften in diesem Sinne erlassen werden, um den Schutz der in einem anderen Lande Arbeit suchenden Frauen und Kinder zu sichern. Frauenhandel 30.09.2025 10000063 NOR12001468 N1192214293S
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7. Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, in bezug auf ihren Ein- und Auswanderungsdienst administrative und gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, um den Frauen- und Kinderhandel zu bekämpfen. Insbesondere kommen sie überein, die notwendigen Vorschriften zu erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder, nicht nur bei der Abreise und Ankunft, sondern auch während der Fahrt, zu schützen sowie ferner Verfügungen behufs Anschlages von Kundmachungen in Bahnhöfen und Häfen zu treffen, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und die Orte angeben sollen, wo sie Wohnung, Hilfe und Beistand finden können. Einwanderungsdienst, Schiff, Frauenhandel 30.09.2025 10000063 NOR12001469 N1192214294S
Art. 12 ↗ RIS
Artikel 12. Das vorliegende Übereinkommen kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt. Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Anzeige. Abschriften einer solchen Anzeige werden von ihm sofort allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugesandt. Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam und gilt nur für den Staat, der sie bekanntgegeben hat. Frauenhandel 30.09.2025 10000063 NOR12001474 N1192214299S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz