Staatsvertrag zwischen Österreich und den USA
· Vertrag – USA · BGBl. Nr. 643/1921 · in Kraft seit 1921-11-08
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Staatsvertrag von 1921 beendete formal den Kriegszustand zwischen Österreich und den USA nach dem Ersten Weltkrieg und sicherte den USA die Rechte aus dem Staatsvertrag von Saint-Germain. Alle spezifischen Nachkriegsverpflichtungen – Wiedergutmachung, Eigentumsrechte, Reparationen – sind seit Jahrzehnten vollständig abgewickelt. Die heutigen österreichisch-amerikanischen Beziehungen beruhen ausschließlich auf modernen Verträgen und internationalen Rahmenbedingungen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 8. Oktober 1921. Der vorstehende Staatsvertrag ist am 8. November 1921 in Kraft getreten. Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, in Erwägung dessen, daß die Vereinigten Staaten im gemeinsamen Vorgehen mit ihren Kriegsgenossen am 3. November 1918 mit Österreich-Ungarn einen Waffenstillstand eingegangen sind, damit ein Friedensvertrag abgeschlossen werden könne; in Erwägung dessen, daß die ehemalige Österreichisch-Ungarische Monarchie zu bestehen aufgehört hat und in Österreich durch eine republikanische Regierung ersetzt worden ist; in Erwägung dessen, daß der Vertrag von St. Germain-en-Laye, den Österreich mit abgeschlossen hat, am 10. September 1919 unterzeichnet worden und gemäß den B
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I. Österreich verpflichtet sich, den Vereinigten Staaten zuzugestehen und die Vereinigten Staaten sollen haben und genießen alle Rechte, Privilegien, Entschädigungen, Gutmachungen und Vorteile, die in der obenstehenden gemeinsamen Resolution des Kongresses der Vereinigten Staaten vom 2. Juli 1921 spezifiziert sind, einschließlich aller zugunsten der Vereinigten Staaten im Vertrage von St. Germain-en-Laye ausbedungenen Rechte und Vorteile, welche die Vereinigten Staaten ungeachtet des Umstandes, daß dieser Vertrag von ihnen nicht ratifiziert worden ist, zur Gänze genießen sollen. Wenn die Vereinigten Staaten von den in den Bestimmungen dieses Vertrages vereinbarten Rechten und Vorteilen Gebrauch machen, werden sie dies in einer Weise tun, die mit den Österreich durch diese Bestimmungen zugestandenen Rechten im Einklange steht.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II. Um die Österreich auf Grund des vorangehenden Artikels mit Rücksicht auf gewisse Bestimmungen des Vertrages von St. Germain-en-Laye obliegenden Verpflichtungen genauer zu umschreiben, wird zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen einverständlich abgemacht: Absatz 1. Daß die in jenem Vertrage zugunsten der Vereinigten Staaten ausbedungenen Rechte und Vorteile, von welchen die Absicht besteht, daß die Vereinigten Staaten sie haben und genießen sollen, die in den Teilen V, VI, VIII, IX, X, XI, XII und XIV umschriebenen sind. Absatz 2. Daß die Vereinigten Staaten nicht durch die Bestimmungen des I. Teiles jenes Vertrages noch durch irgendwelche Bestimmungen jenes Vertrages einschließlich der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten, die sich auf die Völkerbundsatzung beziehen, gebunden sein sollen, noch auch durch irgendeine von dem Völkerbunde oder von dem Rate oder der Versammlung desselben vorgenommene Handlung, wenn die Vereinigten Staaten nicht ausdrücklich ihre Zustimmung zu der fraglichen Handlung erteilen. Absatz 3. Daß die Vereinigten Staaten keine Verpflichtungen auf Grund oder mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Teile II, III, IV und XIII jenes Vertrages übe
Art. 3 ↗ RIS
Artikel III. Der gegenwärtige Vertrag soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert werden und unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationen, der sobald als möglich in Wien zu erfolgen hat, in Wirksamkeit treten. Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigesetzt. Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am vierundzwanzigsten Tage des August Neunzehnhundertzwanzigundeins.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz