Deregulierung, aber richtig

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Verhältnis zwischen Österreich und Griechenland

· K · BGBl. Nr. 139/1921 · in Kraft seit 1920-10-18

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie das entsprechende Dokument für Frankreich ist auch diese Kundmachung lediglich eine historische Mitteilung darüber, welche Habsburger-Verträge das Königreich Griechenland 1920 mit der Republik Österreich fortführen wollte. Es fehlt jeder eigenständige operative Regelungsgehalt; alle einschlägigen Bereiche sind heute durch EU-Recht und moderne Abkommen geregelt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verhältnis zwischen Österreich und Griechenland BGBl. Nr. 139/1921 18.10.1920 Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Äußeres und für Justiz vom 5. März 1921, betreffend die Geltung gewisser zwischen dem Kaisertum Österreich oder der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Griechenland abgeschlossenen Staatsverträge für das Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Griechenland. StF: BGBl. Nr. 139/1921

Art. 1 ↗ RIS

Die königlich griechische Regierung hat auf Grund des Artikels 241, Absatz 1, des Staatsvertrages von St. Germain mitgeteilt, daß sie gegenüber der Republik Österreich folgende von dem Kaisertum Österreich oder der österreichisch-ungarischen Monarchie mit dem Königreiche Griechenland abgeschlossenen Staatsverträge anzuwenden wünscht: Die vorstehenden Vertragsverhältnisse sind auf Grund des Artikels 241, Absatz 2, des Staatsvertrages von St. Germain im Verhältnisse zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Griechenland am 18. Oktober 1920 in Kraft getreten.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz