Deregulierung, aber richtig

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Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Elsaß-Lothringen) (Frankreich)

· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 189/1921 · in Kraft seit 1921-03-02

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Übereinkommen regelte nach dem Ersten Weltkrieg Schulden, Eigentum und ausgesetzte Verträge zwischen österreichischen und elsässisch-lothringischen Bürgern. Alle Regelungen beziehen sich auf Rechtsverhältnisse vor November 1918 und sind seit Jahrzehnten abgewickelt. Elsaß-Lothringen ist seit 1918 integraler Teil Frankreichs, und der Friedensvertrag von Saint-Germain selbst ist historisch vollständig erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Da die österreichische und französische Regierung beschlossen haben, ein Übereinkommen, betreffend die Anwendung des X. Teiles des Friedensvertrages von Saint-Germain auf die Elsaß-Lothringer zu schließen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten darüber die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I. Die Bestimmungen des Abschnittes III des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain und die des Übereinkommens vom 3. August 1920 werden auf folgende Verbindlichkeiten Anwendung finden: 1. Auf vor dem 11. November 1918 fällig gewordene Schulden, die von österreichischen Staatsangehörigen, die in Österreich wohnen, an Elsaß-Lothringer, die in Frankreich wohnen, zu leisten sind. 2. Auf vor dem 16. Juli 1920 fällig gewordene Schulden, welche an Elsaß-Lothringer, die in Frankreich wohnen, zu zahlen sind und aus Geschäften oder Verträgen mit österreichischen Staatsangehörigen, welche in Österreich wohnen, herrühren, sofern die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge nach dem 11. November 1918 ganz oder teilweise ausgesetzt worden ist. 3. Auf vor dem 16. Juli 1920 fällig gewordene Zinsen, die einem Elsaß-Lothringer geschuldet werden und von Werten herrühren, die von Österreich ausgegeben worden sind, es wäre denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an österreichische Staatsangehörige oder an Neutrale während des Krieges ausgesetzt worden ist. 4. Die vor dem 16. Juli 1920 rückzahlbar gewordenen Kapitalbeträge aus von Österreich begebenen Werten, welche an Elsaß-Lothringer geschulde

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II. Die privaten Güter, Rechte und Interessen der Elsaß-Lothringer in Österreich unterliegen den Bestimmungen des Abschnittes IV des X. Hauptstückes des Friedensvertrages und der Beschlüsse vom 18. September 1920.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III. In Abänderung der Bestimmungen des Abschnittes V des X. Hauptstückes des Friedensvertrages werden alle Verträge in Wirksamkeit erhalten, die zwischen Elsaß-Lothringen (physischen oder juristischen Personen) oder anderen in Elsaß-Lothringen wohnenden französischen Staatsangehörigen einerseits und dem österreichischen Staate oder seinen Staatsbürgern, die in Österreich wohnen, anderseits, vor dem Tage, an dem das französische Dekret vom 30. November 1918 in Elsaß-Lothringen verkündet wurde, geschlossen wurden und deren Durchführung durch den Waffenstillstand oder durch die nachfolgende französische Gesetzgebung suspendiert wurde. Indessen sind alle Verträge aufgehoben, deren Auflösung im allgemeinen Interesse die französische Regierung binnen sechs Monaten nach Inkraftreten des gegenwärtigen Vertrages an Österreich amtlich mitteilt. Ausgenommen bleiben die Schulden und sonstigen Geldverbindlichkeiten, die sich aus einer vor dem 11. November 1918 auf Grund solcher Verträge bereits vollzogenen Rechtshandlung oder Zahlung ergeben. Hat diese Auflösung für eine der Parteien einen erheblichen Nachteil zur Folge, so wird der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zu

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz