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Staatsvertrag von St. Germain (Fristen)

· K · BGBl. Nr. 512/1921 · in Kraft seit 1921-09-17

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung regelt ausschließlich Fristen aus dem Jahr 1921: Die Frist für gütliche Vergleiche endete am 31. Mai 1922, jene für die Schuldentilgung am 31. Juli 1922. Beide Fristen sind seit über hundert Jahren abgelaufen und der gesamte Schuldenausgleich zwischen Österreich und Elsaß-Lothringen ist längst abgeschlossen. Das Dokument ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Staatsvertrag von St. Germain (Fristen) BGBl. Nr. 512/1921 17.09.1921 Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vom 24. August 1921 über die Fristen in Anwendung des X. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain und des mit der französischen Regierung abgeschlossenen Übereinkommens im Verhältnis zu Elsaß-Lothringen. StF: BGBl. Nr. 512/1921

Art. 1 ↗ RIS

(1) Im Einvernehmen mit der französischen Regierung wird kundgemacht, daß sämtliche Fristen des Übereinkommens vom 3. August 1920, B. G. Bl. Nr. 334 ex 1921, auch auf die im Übereinkommen vom 7. Februar 1921, B. G. Bl. Nr. 189, geregelten, Elsaß-Lothringen betreffenden Rechtsverhältnisse Anwendung finden, und zwar derart, daß diese Fristen am 2. März 1921, dem Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens, betreffend Elsaß-Lothringen, zu laufen beginnen. Etwaige Verlängerungen dieser Fristen sowie die Fristen des dritten bis siebenten Abschnittes des X. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain werden, wenn sie für die Rechtsverhältnisse zwischen Österreichern und Franzosen gewährt werden, auch im Verhältnis zu Elsaß-Lothringen Geltung haben. (2) Demnach läuft im Verhältnis zu Elsaß-Lothringen die Frist zum Abschlusse gütlicher Vergleiche bis 31. Mai 1922 und die Frist zur Verwendung der österreichischen sequestrierten Aktiven zur Schuldentilgung bis 31. Juli 1922.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz