Deregulierung, aber richtig

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Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen

· Entschl. d. BPräs. · BGBl. Nr. 49/1921 · in Kraft seit 1921-01-12

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Text des Gesetzes selbst stellt fest, dass die Geltung dieser Entschließung fraglich ist, weil weder das Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 noch das Rechts-Überleitungsgesetz eine ausreichende Grundlage für die Weiterführung bieten. Die verfassungsrechtliche Grundlage – Art. 66 Abs. 2 B-VG 1920 – wurde durch das moderne Bundesverfassungsrecht längst ersetzt. Dieses Dokument hat seit Jahrzehnten keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten. Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden. StF: BGBl. Nr. 49/1921 Auf Grund des Artikels 66, Absatz 2, des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), ermächtige ich zum Abschluß von Staatsverträgen, die nicht gemäß Artikel 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluß nicht durch Austausch von Ratifikationsurkunden erfolgt: e-rk3 20.10.2021 10000047 NOR11000047 N1192110742Q

Art. 1 ↗ RIS

verfassungsunmittelbare Verordnung, BGBl. Nr. 1/1920 20.10.2021 10000047 NOR12001330 N1192110743Q

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz