Deregulierung, aber richtig

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Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge

· K · StGBl. Nr. 304/1920 · in Kraft seit 1920-07-23

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vollzugsanweisung von 1920 erklaert bestimmte internationale Kollektivvertraege auf Grundlage des Staatsvertrags von St. Germain fuer in Oesterreich wirksam. Der Kraftfahrzeugverkehrsvertrag in Anlage I ist ausdruecklich durch neuere Abkommen abgeloest worden, Anlage III ist in den eigenen Anmerkungen als gegenstandslos gekennzeichnet, und die uebrigen Anlagen werden andernorts im Rechtsbestand dokumentiert. Das Gesetz hat damit keine eigenstaendige Regelungswirkung mehr und ist vollstaendig ueberholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Unter Vorbehalt der in diesem Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen und nach Maßgabe des Artikels 381 dieses Vertrages haben die im folgenden aufgezählten Kollektiv-Verträge, -Übereinkommen und -Abmachungen wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen Österreich und denjenigen alliierten und assoziierten Mächten, die daran als Vertragschließende beteiligt sind, Geltung: 1. Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom 23. März 1887 sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutze der Unterseekabel; 1) 2. Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen; 2) 3. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der Zollbesichtigung unterliegenden Waggons, und Protokoll vom 18. Mai 1907; 3) 4. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen; 4) 5. Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife; 5) 6. Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der türkischen Zolltarife; 6) 7. Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des Zolles im

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage I. Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. (Anm.: Siehe nunmehr die Verträge BGBl. Nr. 222/1955, 289/1982, 291/1982) 03.06.2020 10000043 NOR12000886 N1192015356S

Anl. 3 ↗ RIS

Anlage III. Protokoll. (Anm.: Gegenstandslos.) 03.06.2020 10000043 NOR12000888 N1192015358S

KI-Analyse · 2026-07-28 · 8 §§ im Datensatz