Deregulierung, aber richtig

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Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

· Vertrag – Multilateral · StGBl. Nr. 479/1920 · in Kraft seit 1920-10-29

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Uebereinkommen mit der Tschechoslowakei von 1920 regelte die Rueckgabe von Archivgut, Kunstgegenstaenden und Katastermaterial im Zuge der Durchfuehrung des Staatsvertrags von St. Germain. Die Tschechoslowakei existiert seit 1993 nicht mehr; der Vertragspartner ist entfallen. Alle Ausfuehrungsfristen, etwa die in Anlage II vorgesehene 30-jaehrige Nutzung des geodaetischen Grundmaterials laengstens bis 31. Dezember 1950, sind seit Jahrzehnten abgelaufen. Das Uebereinkommen ist vollstaendig gegenstandslos und sollte formal aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Teil II. ↗ RIS

Teil II. (Zu Artikel 192.) Die österreichische Regierung verpflichtet sich, historische oder künstlerisch wertvolle Glocken, die nachweislich anläßlich der Metallablieferungen aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik fortgebracht worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder zerbrochen sind, unentgeltlich zurückzustellen. Historische oder künstlerisch wertvolle Gegenstände der Kriegsmetallsammlung, die nachweislich aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik stammen, werden gleichfalls zurückgestellt, soweit sie nicht von Privaten gekauft worden sind; die von Privaten gekauften Gegenstände dieser Art werden nach Artikel 196 behandelt. Ebenso werden wissenschaftliche Apparate, die aus wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten etc. aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik nach dem 1. Juni 1914 weggebracht worden sind, unentgeltlich zurückgestellt. 15.01.2020 10000042 NOR12000873 N1192014194S

Anl. 2 ↗ RIS

Annex II. 1. Geodätisches Grundmaterial: Die Originale des geodätischen Grundmaterials werden, soweit es auf das Gebiet der tschechoslowakischen Republik fällt und ohne Schädigung des Gesamtwertes des ganzen Operates teilbar ist, der tschechoslowakischen Regierung auf dreißig Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 1950, unentgeltlich zur Benützung überlassen. Die Auswahl dieser Teilelaborate erfolgt durch je ein Fachorgan der beiderseitigen geographischen Institute und der beiderseitigen Kommissionen für internationale Erdmessung. Die übergreifenden Teilelaborate verbleiben Österreich oder werden der tschechoslowakischen Regierung auf dreißig Jahre überlassen, je nachdem das Originalelaborat zum größeren Teile den einen oder den anderen Staat berührt. In die sonach bei den betreffenden Instituten beider Staaten befindlichen Originale wird beglaubigten Organen für wissenschaftliche Arbeiten jederzeit freie Einsichtnahme und Herstellung von Abschriften oder Kopien gegen Ersatz der etwa aufgelaufenen Gestehungskosten gewährleistet. 2. Topographisches Grundmaterial: Das Originalaufnahmsmaterial 1 : 25.000, 1 : 12.500 und 1 : 10.000 der Neuaufnahme und Reambulierung samt allen vorhandene

KI-Analyse · 2026-07-15 · 25 §§ im Datensatz