Adelsaufhebungsgesetz
· BVG · StGBl. Nr. 211/1919 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1/1920 · in Kraft seit 1920-11-10
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Aufhebung von Adel und rechtlichen Standesvorrechten ist ein verfassungsrechtlich legitimes Gleichheitsprinzip und bleibt richtig. Unverhaeltnismaessig ist jedoch die Strafdrohung in Paragraph 2 fuer die blosse Verwendung einer Adelsbezeichnung als Namensteil: Das ist ein Eingriff in die persoenliche Namensfuehrung und Ausdrucksfreiheit, ohne dass Dritte geschuetzt werden. Die Strafandrohung in Kronen ist seit Jahrzehnten gegenstandslos und in der Praxis nicht vollziehbar. Paragraph 2 sollte gestrichen werden; die Kernbestimmungen zum Ausschluss rechtlicher Adelsprivilegien bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1. ↗ RIS
§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben. 29.04.2020 10000036 NOR12000678 N1191910751S
§ 2 — § 2. ↗ RIS
§ 2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. zum Betrag 20.000 K siehe VfGH-Erkenntnis 29.04.2020 10000036 NOR12000680 N1191910752S
§ 3 — § 3. ↗ RIS
§ 3. Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuß von Stiftungen entfällt. 29.04.2020 10000036 NOR12000682 N1191910753S
§ 4 — § 4. ↗ RIS
§ 4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu. Nunmehr: Bundesminister für Inneres 29.04.2020 10000036 NOR12000684 N1191910754S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz