Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes

· V · StGBl. Nr. 237/1919 · in Kraft seit 1919-04-20

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vollzugsanweisung von 1919 diente der einmaligen Umsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes: Register wurden bereinigt, Firmenbezeichnungen geändert und Übergangsfristen gesetzt – alles längst abgeschlossene Maßnahmen. Die Strafbestimmung in § 5 setzt Bußgelder in Kronen fest, einer seit über 100 Jahren nicht mehr existierenden Währung. Das Adelsaufhebungsgesetz selbst ist Verfassungsrecht und wirkt unmittelbar; diese Vollzugsanweisung ist vollständig überholt und ohne eigenständigen normativen Gehalt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 5 — § 5. ↗ RIS

§ 5. (1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. (2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist. (3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen. zum Betrag 20.000 K in Abs. 1 siehe VfGH-Erkenntnis StGBl. Nr. 211/1919 24.11.2022 10000035 NOR12000675 N1191910749Q

§ 6 — § 6. ↗ RIS

§ 6. Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk. Handelsregister, Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch, vgl. BGBl. Nr. 10/1991 Geburtsmatrikel, Ehematrikel, Sterbematrikel, Namensbezeichnung 24.11.2022 10000035 NOR12000676 N1191910750Q

§ 7 — § 7. ↗ RIS

§ 7. Inhaber von Firmen und andere vertretungsberechtigte Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung im Einklange steht, haben die Richtigstellung im Handels- oder Genossenschaftsregister innerhalb eines Jahres beim zuständigen Gerichte in der vorgeschriebenen Form (Artikel 19, 21 und 25 des Handelsgesetzbuches) anzumelden. Die Frist beginnt am 1. Juli 1919. Bei Nichteinhaltung der Frist hat das Gericht im Sinne des Artikels 26 des Handelsgesetzbuches vorzugehen. Handels- oder Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch, vgl. BGBl. Nr. 10/1991 Namensbezeichnung, Handelsregister 24.11.2022 10000035 NOR12000677 N1191910751Q

§ 8 — § 8. ↗ RIS

§ 8. Wo die Bezeichnung „kaiserlich königlich privilegiert“ (k. k. priv.) im Wortlaute von Firmen vorkommt, entfallen diese Worte mit dem Tage der Kundmachung dieser Vollzugsanweisung. 24.11.2022 10000035 NOR12000679 N1191910752Q

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz