Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur
· BVG · StGBl. Nr. 3/1918 · in Kraft seit 1918-11-16
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Beschluss von 1918 ist ein Verfassungsgesetz, das Zensur abschafft und Presse-, Vereins- sowie Versammlungsfreiheit herstellt; er gewaehrt Freiheiten, anstatt sie einzuschraenken. Auch wenn die EMRK heute vergleichbaren Schutz bietet, hat dieses Gruendungsdokument der oesterreichischen Republik als Teil des Verfassungsrechts eine eigenstaendige historische und rechtliche Bedeutung. Eine Aufhebung wuerde den verfassungsrechtlichen Freiheitsschutz nicht staerken, sondern eine wichtige Schicht des Grundrechtsbestands beseitigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben. vgl. Art. 13 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867 und Artikel 10 der EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 Vorzensur, Nachzensur 15.11.2022 10000033 NOR12000661 N11918121040
Art. 2 ↗ RIS
2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt. Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt. Pressefreiheit 15.11.2022 10000033 NOR12000662 N11918121050
Art. 3 ↗ RIS
3. Die Ausnahmsverfügungen betreffs des Vereins- und Versammlungsrechtes sind aufgehoben. Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt. Vereinsrecht, Vereinsfreiheit 15.11.2022 10000033 NOR12000663 N11918121060
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz