Deregulierung, aber richtig

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Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

· BG · RGBl. Nr. 372/1915 · in Kraft seit 1915-12-19

14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn
45%Konfidenz

Begründung

Eine kaiserliche Verordnung von 1915 regelt das Abfassen und Unterfertigen gerichtlicher Entscheidungen bei Verhinderung des Richters. Dies ist heute im modernen Verfahrensrecht geregelt; überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 8 — II. Strafsachen. ↗ RIS

II. Strafsachen. 1. Ausfertigung von Urteilen. Urteile der Gerichtshöfe. § 8. Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen. 20.01.2026 10000032 NOR12000649 N1191510538N

§ 9 — Urteile der Bezirksgerichte. ↗ RIS

Urteile der Bezirksgerichte. § 9. Ist der Einzelrichter an der Ausfertigung eines Urteiles dauernd verhindert, das im Punkte der Schuld und Strafe gegenüber dem Ankläger und dem Angeklagten schon rechtskräftig geworden ist, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen im Hauptverhandlungsprotokolle und dessen Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Aufschreibungen des Richters, der Eintragungen in amtlichen Vormerken und Behelfen oder der Auskünfte der bei der Verkündung des Urteiles anwesenden Personen ausgefertigt werden. Der Ankläger und der Angeklagte müssen vorher gehört werden. Das Vorliegen einer unzulässigen Berufung steht der Ausfertigung des Urteiles durch einen anderen Richter nicht im Wege. Urteilsrekonstruktion 20.01.2026 10000032 NOR12000650 N1191510539N

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 13 §§ im Datensatz