Deregulierung, aber richtig

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X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 186/1913 · in Kraft seit 1910-01-26

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das X. Haager Uebereinkommen von 1907 regelt den Schutz verwundeter Seeleute und Lazarettschiffe im Seekrieg. Inhaltlich ist es durch das II. Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz der Verwundeten und Schiffbruechi gen im Seekrieg, das Oesterreich ratifiziert hat, weitgehend ersetzt worden. Das Uebereinkommen sieht in Art. 25 ausdruecklich vor, dass es das Vorgaengerabkommen von 1899 ersetzt; dieselbe Abloeselogik greift gegenueber dem neueren Genfer Recht. Ein formeller Rueckzug bereinigt den Rechtsbestand ohne jede Schutzluecke.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die militärischen Spitalschiffe, das heißt die Schiffe, die vom Staate einzig und allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, und deren Namen beim Beginne oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, den kriegführenden Mächten mitgeteilt werden, sind zu achten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden. Diese Schiffe sind bezüglich ihres Aufenthaltes in neutralen Häfen nicht den Kriegsschiffen gleichzuhalten.

Art. 25 ↗ RIS

Artikel 25. Dieses Übereinkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens auf den Seekrieg. Das Übereinkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Übereinkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 29 §§ im Datensatz