Deregulierung, aber richtig

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II. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 178/1913 · in Kraft seit 1910-01-26

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Drago-Porter-Uebereinkommen von 1907 verbietet den bewaffneten Einsatz zur Eintreibung von Staatsschulden, sofern der Schuldnerstaat ein Schiedsverfahren akzeptiert. Dieses Verbot ist seit In-Kraft-Treten der UN-Charta, der Oesterreich beigetreten ist, vollstaendig durch das allgemeine voelkerrechtliche Gewaltverbot erfasst. Kein moderner Staat treibt Schulden durch Kriegsfuehrung ein, und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten werden durch WTO-Mechanismen geregelt. Das Uebereinkommen ist gegenstandslos und kann formal aufgegeben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die Vertragsmächte sind übereingekommen, bei der Eintreibung von Vertragsschulden, die bei der Regierung eines Landes von der Regierung eines anderen Landes für deren Angehörige eingefordert werden, nicht zur Waffengewalt zu schreiten. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Schuldnerstaat ein Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung ablehnt oder unbeantwortet läßt oder im Falle der Annahme den Abschluß der Schiedsvereinbarung vereitelt oder nach dem Schiedsverfahren dem Schiedsspruche nicht nachkommt.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. Man ist ferner übereingekommen ,daß die im Absatze 2 des vorstehenden Artikels erwähnte Schiedssprechung dem im Titel IV, Kapitel 3, des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Verfahren unterworfen sein soll. In Ermanglung besonderer Abkommen der Parteien entscheidet der Schiedsspruch über den Grund des Anspruches, über die Höhe der Schuld sowie über die Zeit und die Art der Zahlung.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz