Deregulierung, aber richtig

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Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 26/1913 · in Kraft seit 1913-02-08

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Uebereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu bestrafen, eine klar legitime staatliche Schutzaufgabe gegenueber Dritten vor Gewalt und Ausbeutung. Neuere Instrumente wie das Palermo-Protokoll regeln diesen Bereich umfassender, haben das Uebereinkommen aber nicht formal ersetzt. Das oesterreichische Strafrecht setzt den Schutz inhaltlich um; die Konvention stiftet weiterhin einen internationalen Kooperationsrahmen. Ein Verbleib ist angemessen, solange kein formeller Rueckzug auf Basis neuerer Instrumente vollzogen wird.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Art. 1. Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden. 01.06.2023 10000029 NOR12000593 N1191316588S

Art. 2 ↗ RIS

Art. 2. Ferner soll bestraft werden, wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine großjährige Frau oder ein großjähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder durch irgend ein anderes Zwangsmittel zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden. 01.06.2023 10000029 NOR12000594 N1191316589S

Art. 3 ↗ RIS

Art. 3. Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung derzeit nicht ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die notwendig sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere entsprechend bestraft werden. 01.06.2023 10000029 NOR12000595 N1191316590S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz