Deregulierung, aber richtig

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II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 174/1913 · in Kraft seit 1900-09-04

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Haager Landkriegsordnung ist ein zentrales Dokument des humanitaeren Voelkerrechts und regelt den Schutz von Kriegsgefangenen, Verwundeten und der Zivilbevoelkerung in bewaffneten Konflikten. Sie schuetzt Menschen vor staatlicher Gewalt und ist durch die 1949er Genfer Konventionen nicht ersetzt, sondern ergaenzt worden. Oesterreich ist als Unterzeichnerstaat verpflichtet, ihre Bestimmungen bei internationalen Einsaetzen einzuhalten. Eine Aufhebung wuerde Oesterreichs Verpflichtungen im humanitaeren Voelkerrecht ohne jeden Freiheitsgewinn schwaachen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Erster Abschnitt. ↗ RIS

Erster Abschnitt. Kriegführende. Erstes Kapitel. Begriff des Kriegführenden. Artikel 1. Die Gesetze, Rechte und Pflichten des Krieges gelten nicht nur für die Armee, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen: 1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist, 2. daß sie bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, 3. daß sie die Waffen offen führen und 4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten. In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps die Armee oder einen Bestandteil der Armee bilden, sind diese unter der Bezeichnung Armee inbegriffen.

Art. 4 — Zweites Kapitel. ↗ RIS

Zweites Kapitel. Kriegsgefangene. Artikel 4. Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben. Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.

Art. 23 ↗ RIS

Artikel 23. Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten ist namentlich untersagt:

Art. 43 ↗ RIS

Artikel 43. Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 61 §§ im Datensatz