II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 174/1913 · in Kraft seit 1900-09-04
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Uebereinkommen von 1899 ueber die Gesetze und Gebraeuche des Landkrieges wurde fuer Beziehungen zwischen Staaten, die auch das Nachfolgeuebereinkommen von 1907 ratifiziert haben, durch dieses ersetzt. Gegenueber Staaten, die nur das Abkommen von 1899 unterzeichnet haben, bleibt es jedoch weiterhin anwendbar. Da Oesterreich aus einem multilateralen Vertrag nicht einseitig austreten kann ohne die zugehoerigen Schutzregeln zu verlieren, ist Beibehalten die sinnvolle Option.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die hohen vertragschließenden Teile werden ihren Landstreitkräften Weisungen erteilen, welche der diesem Übereinkommen angeschlossenen Ordnung, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges entsprechen.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich. Diese Bestimmungen hören auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nichtvertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5. Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist. Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommens unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt. Geschehen im Haag am neunzehnten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubtigte Abschriften den vertragschließenden Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz