Deregulierung, aber richtig

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III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 175/1913 · in Kraft seit 1900-09-04

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Uebereinkommen schuetzt Lazarettschiffe vor Angriff und Beschlagnahme und verpflichtet Kriegsmaechte, Verwundete und Kranke aller Nationen gleichmaessig zu versorgen. Diese humanitaeren Grundregeln des Seekriegsrechts ergaenzen das Rote-Kreuz-System auf See und sind weiterhin gueltiges Voelkerrecht. Oesterreich hat das Uebereinkommen ratifiziert und profitiert vom gegenseitigen Schutz seiner Buerger und seiner Hilfsorganisationen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die militärischen Spitalschiffe, das heißt die Schiffe, die vom Staate einzig und allein erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, und deren Namen beim Beginne oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, den kriegführenden Mächten mitgeteilt werden, sind zu achten und dürfen während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden. Diese Schiffe sind bezüglich ihres Aufenthaltes in neutralen Häfen nicht den Kriegsschiffen gleichzuhalten.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. Spitalschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüstet worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Bescheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen der gegnerischen Macht beim Beginne oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung bekanntgemacht hat. Diese Schiffe müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber bei sich führen, daß sie sich während der Ausrüstung und beim Auslaufen unter ihrer Aufsicht befunden haben.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4. Die in den Artikeln 1, 2 und 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benützen. Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kämpfenden behindern. Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene Gefahr. Die Kriegführenden üben über sie ein Aufsichts- und Durchsuchungsrecht aus; sie können ihre Hilfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissär an Bord geben und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern. Die Kriegführenden sollen die den Spitalschiffen gegebenen Befehle soweit wie möglich in deren Schiffstagebuch eintragen.

Art. 7 ↗ RIS

Artikel 7. Das geistliche, ärztliche und Spitalpersonal weggenommener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die sein Privateigentum sind, mit sich zu nehmen. Es soll jedoch seine Dienste so lange weiter leisten, als es notwendig erscheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der oberste Befehlshaber es für zulässig erklärt. Die Kriegführenden sind verpflichtet, diesem Personal, wenn es in ihre Hände fällt, den vollen Genuß seiner Besoldung zu sichern.

Art. 8 ↗ RIS

Artikel 8. Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.

Art. 11 ↗ RIS

Artikel 11. Die in den obigen Artikeln enthaltenen Regeln sind nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich. Die besagten Regeln hören auf verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nicht vertragschließende Macht sich einem der Kriegsführenden anschließt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz