Erklärungen der I. Haager Friedenskonferenz
· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 176/1913 · in Kraft seit 1900-09-04
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die beiden Erklaerungen verbieten den Einsatz von Giftgas-Geschossen und von sich aufweitenden Kugeln (Dum-Dum) im Krieg. Das Verbot giftiger Waffen wurde durch spaetere Abkommen wie das Genfer Protokoll von 1925 und die Chemiewaffenkonvention von 1993 vertieft, doch sind diese fruehen Erklaerungen weiterhin in Kraft und Teil des humanitaeren Voelkerrechts. Sie schuetzen Menschen vor besonders grausamen Kampfmitteln und sind beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Erklärung Die vertragschließenden Mächte verzichten auf die Verwendung von Geschossen, welche zum alleinigen Zwecke haben, erstickende oder giftige Gase zu verbreiten. Diese Erklärung ist nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich. Sie hört auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nicht vertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt. Diese Erklärung soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können dieser Erklärung später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist. Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile diese Erklärung kündigen, so würde
Art. 2 ↗ RIS
Erklärung Die vertragschließenden Mächte verzichten auf die Verwendung von Kugeln, welche sich im menschlichen Körper leicht ausdehnen oder abplatten, wie: Kugeln mit harter Umhüllung, bei welchen die Umhüllung den Kern nicht vollständig bedeckt oder mit Einschnitten versehen ist. Diese Erklärung ist nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren verbindlich. Sie hört auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nichtvertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt. Diese Erklärung soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist. Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können dieser Erklärung später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächt
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz