IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 180/1913 · in Kraft seit 1910-01-26
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Haager Landkriegsordnung, die diesem Uebereinkommen als Anlage beigefuegt ist, ist ein Grundpfeiler des humanitaeren Voelkerrechts: Sie schuetzt die Zivilbevoelkerung, verbietet Pluerungen und legt Mindestrechte fuer Kriegsgefangene fest. Diese Regeln gelten heute auch als Voelkergewohnheitsrecht und binden Oesterreich unabhaengig vom Vertrag. Eine Kuendigung waere voelkerrechtlich nicht vertretbar und wuerde oesterreichischen Staatsbueergern im Kriegsfall elementare Schutzrechte entziehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Vertragsmächte werden ihren Landstreitkräften Verhaltensmaßregeln geben, welche der dem vorliegenden Übereinkommen beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges entsprechen.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Die Bestimmungen der im Artikel 1 erwähnten Ordnung sowie des vorliegenden Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Die kriegführende Partei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenenfalls zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. Dieses Übereinkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges. Das Übereinkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Übereinkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz