Deregulierung, aber richtig

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III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 179/1913 · in Kraft seit 1910-01-26

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Uebereinkommen verpflichtet Staaten, vor Beginn von Kampfhandlungen eine foermliche Kriegserklaerung oder ein Ultimatum abzugeben. Diese Regel schuetzt Zivilisten und Staaten vor ploetzlicher Gewaltanwendung und ist bis heute Teil des Voelkergewohnheitsrechts. Oesterreich als neutraler Staat hat ein genuines Interesse daran, dass diese Mindestregeln des Kriegsvoelkerrechts gelten. Ein Austritt wuerde die oesterreichische Position im Voelkerrecht schwaeechen.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die Vertragsmächte erkennen an, daß die Feindseligkeiten unter ihnen nicht beginnen dürfen ohne eine vorausgehende unzweideutige Benachrichtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung haben muß.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. Der Kriegszustand ist den neutralen Mächten unverzüglich anzuzeigen und wird für sie erst nach Eingang einer Anzeige wirksam, die auch auf telegraphischem Wege gemacht werden kann. Jedoch können sich die neutralen Mächte auf das Ausbleiben der Anzeige nicht berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3. Der Artikel 1 dieses Übereinkommens wird wirksam im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsmächten. Der Artikel 2 ist verbindlich in den Beziehungen zwischen einer kriegführenden Vertragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls Vertragsmächte sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz