XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 187/1913 · in Kraft seit 1910-01-26
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Uebereinkommen schuetzt Briefpost vor Beschlagnahme auf See, befreit Fischerboote und humanitaere Schiffe vom Wegnahmerecht der Kriegsmaechte und verhindert, dass Besatzungen neutraler Handelsschiffe grundlos als Kriegsgefangene festgehalten werden. Diese Schutzregeln fuer Zivilpersonen und ihre wirtschaftliche Betaetigung sind weiterhin gueltiges Kriegsvoelkerrecht. Oesterreich hat das Uebereinkommen ratifiziert und profitiert von der gegenseitigen Schutzwirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Erstes Kapitel. ↗ RIS
Erstes Kapitel. Briefpostsendungen. Artikel 1. Die in See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen Briefpostsendungen der Neutralen oder der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater Natur sein, sind unverletzlich. Kommt es zur Beschlagnahme des Schiffes, so sind sie von dem Beschlagnehmenden möglichst unverzüglich weiterzubefördern. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden im Falle des Blockadebruches keine Anwendung auf die Briefsendungen, die nach dem blockierten Hafen bestimmt sind oder von ihm kommen.
Art. 3 — Zweites Kapitel. ↗ RIS
Zweites Kapitel. Befreiung gewisser Fahrzeuge von der Wegnahme. Artikel 3. Die ausschließlich der Küstenfischerei oder den Verrichtungen der kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge sowie ihr Fischereigerät, ihre Takelage, ihr Schiffsgerät und ihre Ladung sind von der Wegnahme befreit. Die Befreiung hört auf, sobald sie in irgendwelcher Art an den Feindseligkeiten teilnehmen. Die Vertragsmächte versagen es sich, den harmlosen Charakter dieser Fahrzeuge auszunützen, um sie unter Beibehaltung ihres friedlichen Aussehens zu militärischen Zwecken zu verwenden.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4. Von der Wegnahme sind gleichermaßen die Schiffe befreit, die mit religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben betraut sind.
Art. 5 — Drittes Kapitel. ↗ RIS
Drittes Kapitel. Behandlung der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen Handelsschiffe. Artikel 5. Wird von einem Kriegführenden ein feindliches Handelsschiff weggenommen, so wird dessen Besatzung, soweit sie einem neutralen Staate angehört, nicht zu Kriegsgefangenen gemacht. Das gleiche gilt von dem Kapitän und den Offizieren, die ebenfalls einem neutralen Staate angehören, wenn sie ein förmliches schriftliches Versprechen abgeben, während der Dauer des Krieges auf keinem feindlichen Schiffe Dienste zu nehmen.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6. Der Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Mannschaft, die dem feindlichen Staate angehören, werden nicht zu Kriegsgefangenen gemacht, sofern sie sich unter Bekräftigung mit einem förmlichen schriftlichen Versprechen verpflichten, während der Dauer der Feindseligkeiten keinen Dienst zu übernehmen, der mit den Kriegsunternehmungen im Zusammenhange steht.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz