Deregulierung, aber richtig

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I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 173/1913 · in Kraft seit 1900-09-04

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Uebereinkommen begruendete den Staendigen Schiedshof in Den Haag, der bis heute aktiv ist und Staaten eine friedliche Streitbeilegung ohne Krieg ermoeglicht. Oesterreich nimmt an diesem Mechanismus aktiv teil, was der oesterreichischen Aussenpolitik und dem Schutz oesterreichischer Interessen dient. Der als gegenstandslos vermerkte Artikel 23 betrifft eine administrative Detailfrage, aendert aber nichts an der grundlegenden Wirksamkeit des Abkommens. Austreten waere aussenpolitisch schaedlich und nuetzte niemanden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Erster Titel. ↗ RIS

Erster Titel. Erhaltung des allgemeinen Friedens. Artikel 1. Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt so weit wie möglich zu verhüten, erklären sich die unterzeichneten Mächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.

Art. 16 ↗ RIS

Artikel 16. In Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Auslegung oder der Anwendung internationaler Übereinkommen wird die Schiedssprechung von den unterzeichneten Mächten als das wirksamste und zugleich der Billigkeit am meisten entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet worden sind.

Art. 20 — Zweites Kapitel. ↗ RIS

Zweites Kapitel. Ständiger Schiedshof. Artikel 20. Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die internationalen Streitigkeiten, welche im diplomatischen Wege nicht beigelegt werden konnten, zu erleichtern, verpflichten sich die unterzeichneten Mächte, einen Ständigen Schiedshof zu schaffen, welcher jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet anderweitiger Abmachung der Parteien, nach Maßgabe der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren tätig wird.

Art. 21 ↗ RIS

Artikel 21. Der Ständige Schiedshof ist für alle Schiedsfälle zuständig, sofern nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichtes Einverständnis besteht.

Art. 22 ↗ RIS

Artikel 22. Ein Internationales Bureau mit dem Sitze im Haag dient dem Schiedshofe für die Bureaugeschäfte. Dieses Bureau vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedshofes bezüglichen Mitteilungen. Ihm obliegt die Obhut über das Archiv sowie die Führung aller Verwaltungsgeschäfte. Die unterzeichneten Mächte machen sich anheischig, dem Internationalen Bureau im Haag eine beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen Schiedsabmachung sowie eines jeden Schiedsspruches mitzuteilen, der sie betrifft und durch besondere Schiedsgerichte erlassen ist. Sie machen sich anheischig, dem Bureau ebenso die Gesetze, allgemeinen Anordnungen und Urkunden mitzuteilen, die gegebenenfalls die Vollziehung der von dem Schiedshofe erlassenen Sprüche dartun.

Art. 23 ↗ RIS

Artikel 23. (Anm.: Gegenstandslos.)

KI-Analyse · 2026-07-15 · 62 §§ im Datensatz