Deregulierung, aber richtig

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VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 184/1913 · in Kraft seit 1910-01-26

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen verbietet das unkontrollierte Legen von Seeminen: Minen muessen nach dem Losreissen von der Verankerung automatisch unschaedlich werden, und die Lage gefaehrlicher Minenfelder ist der Schifffahrt mitzuteilen. Diese Schutzregeln fuer die zivile Schifffahrt sind weiterhin gueltiges Voelkerrecht, auch wenn die in Artikel 12 vorgesehene Dritte Friedenskonferenz nie stattgefunden hat. Das Abkommen laeuft durch stillschweigende Erneuerung fort und schuetzt Leben und Eigentumsrechte auf See.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Es ist untersagt: 1. unverankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, außer wenn diese so eingerichtet sind, daß sie spätestens eine Stunde, nachdem der sie Legende die Aufsicht über sie verloren hat, unschädlich werden; 2. verankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, wenn diese nicht unschädlich werden, sobald sie sich von ihrer Verankerung losgerissen haben; 3. Torpedos zu verwenden, wenn diese nicht unschädlich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. Es ist untersagt, vor den Küsten und den Häfen des Gegners selbsttätige Kontaktminen zu legen zu dem alleinigen Zwecke, die Handelsschiffahrt zu unterbinden.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3. Bei der Verwendung von verankerten selbsttätigen Kontaktminen sind für die Sicherheit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Die Kriegführenden verpflichten sich, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß diese Minen nach Ablauf eines begrenzten Zeitraumes unschädlich werden; auch verpflichten sie sich, falls ihre Überwachung aufhört, die gefährlichen Gegenden den Schiffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten gestatten, durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen auf diplomatischem Wege mitzuteilen ist.

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5. Die Vertragsmächte verpflichten sich, nach Beendigung des Krieges alles, was an ihnen liegt, zu tun, um, jede auf ihrer Seite, die gelegten Minen zu beseitigen. Was die verankerten selbsttätigen Kontaktminen betrifft, welche einer der Kriegführenden längs den Küsten des anderen gelegt hat, so soll deren Lage von derjenigen Macht, die sie gelegt hat, der anderen Partei mitgeteilt werden und jede Macht soll in kürzester Frist zur Beseitigung der in ihren Gewässern befindlichen Minen schreiten.

Art. 11 ↗ RIS

Artikel 11. Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von sieben Jahren, gerechnet vom sechzigsten Tage nach dem Tage der ersten Hinterlegung von Ratifiktionsurkunden. In Ermanglung einer Kündigung bleibt es nach dem Ablaufe dieser Frist weiter in Kraft. Die Kündigung soll schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat. Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst sechs Monate, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Art. 12 ↗ RIS

Artikel 12. Die Vertragsmächte verpflichten sich, die Frage der Verwendung selbsttätiger Kontaktminen sechs Monate vor dem Ablaufe der im ersten Absatze des vorstehenden Artikels vorgesehenen Frist wieder aufzunehmen, falls sie nicht vorher von der Dritten Friedenskonferenz wieder aufgenommen und gelöst worden ist. Sollten die Vertragsmächte ein neues Übereinkommen über die Verwendung von Minen schließen, so verliert, sobald dieses in Kraft tritt, das vorliegende Übereinkommen seine Gültigkeit.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz