XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 188/1913 · in Kraft seit 1910-01-26
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen schuetzt neutrale Staaten im Seekrieg: Kriegsschiffe duerfen neutrale Haefen nicht als Stuetzpunkte fuer Kriegsoperationen nutzen, und neutrale Handelsschifffahrt darf nicht willkuerlich behindert werden. Die Regeln sichern oesterreichischen Buergern und ihrer wirtschaftlichen Betaetigung auf See einen Mindestschutz, falls Oesterreich in einem Konflikt neutral bleibt. Das Uebereinkommen ist weiterhin geltendes Voelkerrecht und ein Austritt waere nicht sinnvoll.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Die Kriegführenden sind verpflichtet, die Hoheitsrechte der neutralen Mächte zu achten und sich in neutralem Gebiete und neutralen Gewässern jeder Handlung zu enthalten, welche auf Seiten der Mächte, die sie dulden, eine Verletzung ihrer Neutralität darstellen würde.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Alle von Kriegsschiffen der Kriegführenden innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht begangenen Feindseligkeiten, mit Einschluß der Wegnahme und der Ausübung des Durchsuchungsrechtes, stellen eine Neutralitätsverletzung dar und sind unbedingt untersagt.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5. Den Kriegführenden ist es untersagt, neutrale Häfen oder Gewässer zu einem Stützpunkte für Seekriegsunternehmungen gegen ihre Gegner zu machen, insbesondere dort funkentelegraphische Stationen oder sonst irgendeine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6. Die von einer neutralen Macht an eine kriegführende Macht aus irgend welchem Grunde unmittelbar oder mittelbar bewirkte Abgabe von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial ist untersagt.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9. Eine neutrale Macht muß die Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote, die sie für die Zulassung von Kriegsschiffen oder Prisen der Kriegführenden in ihre Häfen, Reeden oder Küstengewässer aufgestellt hat, auf beide Kriegführende gleichmäßig anwenden. Doch kann eine neutrale Macht den Zutritt zu ihren Häfen und ihren Reeden einem Kriegsschiffe untersagen, das sich den von ihr ergangenen Aufforderungen und Anweisungen nicht gefügt oder die Neutralität verletzt hat.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 34 §§ im Datensatz