VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 183/1913 · in Kraft seit 1910-01-26
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Uebereinkommen legt fest, wann ein ziviles Handelsschiff rechtmaessig als Kriegsschiff eingesetzt werden darf: Es muss unter staatlichem Kommando stehen, Kriegsflagge tragen und die Gesetze des Krieges beachten. Diese Regeln schuetzen die Zivilbevoelkerung, indem sie verhindern, dass Handelsschiffe ohne staatliche Kontrolle und Pflichten bewaffnet agieren. Das Abkommen ist weiterhin gueltiges Voelkerrecht und Oesterreich ist Vertragsstaat. Ein Austritt wuerde keine Freiheitsgewinne bringen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Kein Handelsschiff, das in ein Kriegsschiff umgewandelt wurde, hat die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen, wenn es nicht dem direkten Befehle, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Die in Kriegsschiffe umgewandelten Handelsschiffe müssen die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimatlandes tragen.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein. Sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine stehen.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5. Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Handelsschiff hat bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu beobachten.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 13 §§ im Datensatz