Deregulierung, aber richtig

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V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 181/1913 · in Kraft seit 1910-01-26

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das V. Haager Uebereinkommen schuetzt das Gebiet neutraler Maechte im Landkrieg vor Truppendurchmarsch und militaerischer Nutzung durch Kriegfuehrende. Fuer ein verfassungsmaessig dauerhaft neutrales Land wie Oesterreich ist diese Konvention unmittelbar relevant: Sie sichert die Unantastbarkeit oesterreichischen Staatsgebietes auf internationalem Parkett. Das Uebereinkommen schraenkt keine Freiheiten ein, sondern schuetzt Oesterreichs neutralen Status.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Erstes Kapitel. ↗ RIS

Erstes Kapitel. Rechte und Pflichten der neutralen Mächte. Artikel 1. Das Gebiet der neutralen Mächte ist unverletzlich.

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5. Eine neutrale Macht darf auf ihrem Gebiete keine der in den Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Handlungen dulden. Sie ist nur dann verpflichtet, Handlungen, die der Neutralität zuwiderlaufen, zu bestrafen, wenn diese Handlungen auf ihrem eigenen Gebiete begangen worden sind. 18.03.2022 10000016 NOR12000264 N1191310597Q

Art. 7 ↗ RIS

Artikel 7. Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden stattfindende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für eine Armee oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern. 18.03.2022 10000016 NOR12000268 N1191310599Q

KI-Analyse · 2026-07-15 · 26 §§ im Datensatz