VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 182/1913 · in Kraft seit 1910-01-26
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Haager Uebereinkommen von 1907 regelt den Status feindlicher Handelsschiffe in fremden Haefen bei Kriegsausbruch. Oesterreich hat keine eigene Handelsmarine und keinen Meereshafen - das Uebereinkommen entfaltet keinerlei operative Wirkung. Ein Austritt waere ein rein formaler diplomatischer Akt ohne inhaltliche Nachteile. Oesterreich sollte den Rueckzug aus diesem gegenstandslosen Uebereinkommen betreiben.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1. Befindet sich ein Handelsschiff einer der kriegführenden Mächte beim Ausbruche der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen, so ist es erwünscht, daß es ihm gestattet werde, unverzüglich oder binnen einer ihm zu vergönnenden ausreichenden Frist frei auszulaufen und, nachdem es mit einem Passierscheine versehen worden ist, unmittelbar seinen Bestimmungshafen oder einen sonstigen, ihm bezeichneten Hafen aufzusuchen. Das gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feindseligkeiten einen feindlichen Hafen anläuft.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Die feindlichen Handelsschiffe, die ihren letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen haben und in Unkenntnis der Feindseligkeiten auf hoher See betroffen werden, dürfen nicht eingezogen werden. Sie unterliegen nur entweder der Beschlagnahme unter der Verpflichtung, daß sie nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückgegeben werden, oder der Anforderung oder selbst Zerstörung gegen Entschädigung und unter der Verpflichtung, daß für die Sicherheit der Personen und die Erhaltung der Schiffspapiere gesorgt wird. Sobald diese Schiffe einen Hafen ihres Landes oder einen neutralen Hafen berührt haben, sind sie den Gesetzen und Gebräuchen des Seekrieges unterworfen.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz