I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 177/1913 · in Kraft seit 1910-01-26
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das I. Haager Uebereinkommen schuf den Staendigen Schiedshof (Permanent Court of Arbitration) und legt Verfahren fuer die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten fest. Diese Mechanismen werden weltweit aktiv genutzt und dienen der Konfliktvermeidung zwischen Staaten. Das Uebereinkommen schraenkt keine individuelle Freiheit ein und bietet Oesterreich einen nutzbaren diplomatischen Rahmen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Erster Titel. ↗ RIS
Erster Titel. Erhaltung des allgemeinen Friedens. Artikel 1. Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt so weit wie möglich zu verhüten, erklären sich die Vertragsmächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.
Art. 2 — Zweiter Titel. ↗ RIS
Zweiter Titel. Gute Dienste und Vermittlung. Artikel 2. Die Vertragsmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. Unabhängig hievon halten die Vertragsmächte es für nützlich und wünschenswert, daß eine Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht beteiligt sind, aus eigenem Antriebe den im Streite befindlichen Staaten ihre guten Dienste oder ihre Vermittlung anbieten, soweit sich die Umstände hiefür eignen. Das Recht, gute Dienste oder Vermittlung anzubieten, steht den am Streite nicht beteiligten Staaten auch während des Ganges der Feindseligkeiten zu. Die Ausübung dieses Rechtes kann niemals von einem oder dem anderen der streitenden Teile als unfreundliche Handlung angesehen werden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 98 §§ im Datensatz