Deregulierung, aber richtig

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IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 185/1913 · in Kraft seit 1910-01-26

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Haager Uebereinkommen von 1907 regelt, wie Seestreitkraefte unverteidigte Haefen beschiessen duerfen. Oesterreich ist ein Binnenstaat ohne Kueste und ohne Kriegsmarine - das Uebereinkommen kann weder von Oesterreich angewendet noch gegen es angewendet werden. Ein formelles Ausscheiden erfordert eine diplomatische Kuendigung, wuerde aber keinen inhaltlichen Nachteil bringen. Oesterreich sollte diesen Schritt betreiben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Erstes Kapitel. ↗ RIS

Erstes Kapitel. Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude. Artikel 1. Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen. Eine Örtlichkeit darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen verankert sind.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. In diesem Verbote sind jedoch nicht einbegriffen militärische Werke, Militär- oder Marineanlagen, Niederlagen von Waffen oder von Kriegsmaterial, Werkstätten und Einrichtungen, die für die Bedürfnisse der feindlichen Flotte oder der feindlichen Armee nutzbar gemacht werden können, sowie im Hafen befindliche Kriegsschiffe. Der Befehlshaber einer Seestreitmacht kann sie nach Aufforderung mit angemessener Frist durch Geschützfeuer zerstören, wenn jedes andere Mittel ausgeschlossen ist und die Ortsbehörden nicht innerhalb der gestellten Frist zu der Zerstörung geschritten sind. Ihn trifft in diesem Falle keine Verantwortung für den nicht beabsichtigten Schaden, der durch die Beschießung etwa verursacht worden ist. Wenn zwingende militärische Gründe, die ein sofortiges Handeln erfordern, die Bewilligung einer Frist nicht gestatten, so versteht es sich, daß das Verbot der Beschießung der unverteidigten Stadt ebenso wie im Falle des Absatzes 1 bestehen bleibt und das der Befehlshaber alle erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, damit daraus für die Stadt möglichst wenig Nachteile entstehen.

Art. 5 — Zweites Kapitel. ↗ RIS

Zweites Kapitel. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 5. Bei der Beschießung durch Seestreitkräfte sollen von dem Befehlshaber alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke oder Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden. Pflicht der Einwohner ist es, diese Denkmäler, Gebäude oder Sammelplätze durch sichtbare Zeichen kenntlich zu machen, die aus großen und steifen rechteckigen Flächen bestehen und diagonal in zwei Dreiecke, das obere von schwarzer, das untere von weißer Farbe, geteilt sein sollen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 14 §§ im Datensatz