Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz
· BG · RGBl. Nr. 62/1873 · in Kraft seit 1873-06-20
14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz verlangt die Anhoerung des Landtages bei Aenderungen der Gerichtssprengel - ein sinnvoller demokratischer Mindestschutz. Die Verweise auf die laengst abgeschafften Kreisgerichte und auf ein Richtergesetz von 1868 sind jedoch veraltet und muessen aktualisiert werden. Das Gesetz soll modernisiert werden, um ueberholte Verweise zu bereinigen und die Pflicht zur Landtagsanhoerung klar aufrechtzuerhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1. ↗ RIS
§ 1. Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen. Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz. Änderung, Abteilung, Landesgericht, Handelsgericht 01.10.2025 10000007 NOR40022506
§ 2 — § 2. ↗ RIS
§ 2. Jede der im §. 1 erwähnten Abänderungen der Territorial-Abtheilung zweier oder mehrerer Gerichtshofsprengel hat für die Richter der betreffenden Gerichtshöfe die Wirkung einer Veränderung in der Organisation im Sinne des §. 43 des Gesetzes vom 21. Mai 1868 (R.G.Bl. Nr. 46) Abteilung, RGBl. Nr. 46/1868 01.10.2025 10000007 NOR40022507
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz