Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
StGG · BVG · RGBl. Nr. 142/1867 · in Kraft seit 1867-12-23
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Staatsgrundgesetz 1867 ist die grundlegende oesterreichische Grundrechtsurkunde und garantiert Gleichheit, Eigentumsschutz, Berufsfreiheit, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Als Verfassungsgesetz schuetzt es Buerger direkt vor staatlichen Eingriffen und ist das Gegenteil eines freiheitseinschraenkenden Gesetzes. Es soll vollstaendig beibehalten werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 13 ↗ RIS
Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung. vgl. StGBl. Nr. 3/1918; Art. 10 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 Meinungsfreiheit, Zensurverbot, Pressefreiheit, Konzessionssystem, Zensur 15.11.2022 10000006 NOR12000053 N11867120720
Art. 17 ↗ RIS
Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu. Freiheit der Wissenschaft, Unterrichtsfreiheit, Unterrichtshoheit, gesamtes Unterrichtswesen 15.11.2022 10000006 NOR12000056 N11867120750
Art. 18 ↗ RIS
Artikel 18. Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Freiheit der Berufswahl, Berufsausbildung 15.11.2022 10000006 NOR12000057 N11867120760
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. vgl. Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 66 Abs. 1 des Staatsvertrages von St. Germain, BGBl. Nr. 303/1920, Art. 6 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955 Gleichheitssatz 15.11.2022 10000006 NOR12000059 N11867120790
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Eigentumsschutz, Eigentumsgarantie, Eigentümer, Eigentum 15.11.2022 10000006 NOR12000061 N11867120810
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6. Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig. Freiheit der Niederlassung, des Liegenschaftserwerbs, Grunderwerbs, Erwerbsfreiheit, Erwerbsbetätigung, Kirche, tote Hand 15.11.2022 10000006 NOR12000062 N11867120820
KI-Analyse · 2026-07-15 · 22 §§ im Datensatz