Gesetz zum Schutze des Hausrechtes
· BVG · RGBl. Nr. 88/1862 · in Kraft seit 1863-01-18
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Hausrechtsgesetz schuetzt Buerger davor, dass staatliche Behoerden ihre Wohnung ohne richterlichen Befehl durchsuchen duerfen, und hat Verfassungsrang. Es ist ein Kerninstrument gegen behoerdliche Willkuer und staerkt die individuelle Freiheit gegenueber dem Staat unmittelbar. Das Gesetz ist vollstaendig wirksam, notwendig und verhaeltnismaessig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — §. 1. ↗ RIS
§. 1. Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. Beteiligter 15.11.2022 10000005 NOR12000045 N11862120620
§ 2 — §. 2. ↗ RIS
§. 2. Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr am Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, welche er dem Betheiligten vorzuweisen hat. Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen Jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftbefehl erlassen, oder wenn Jemand auf der That betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Betheiligung an einer solchen hinweisen. In beiden Fällen ist dem Betheiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen. Beteiligter, Beteiligung, Tat 15.11.2022 10000005 NOR12000046 N11862120630
§ 3 — §. 3. ↗ RIS
§. 3. Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme. 15.11.2022 10000005 NOR12000047 N11862120640
§ 4 — §. 4. ↗ RIS
§. 4. Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die vorstehenden Bestimmungen vorgenommene Hausdurchsuchung ist im Falle des bösen Vorsatzes als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (§. 101 des Strafgesetzes), außer diesem Falle aber als Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes nach Vorschrift der §§. 331 und 332 des Strafgesetzes zu bestrafen. Gem. Art. VIII Abs. 1 iVm. Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974, statt „des bösen Vorsatzes als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (§. 101 des Strafgesetzes)“ heute vermutlich: „vorsätzlichen Handelns als Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches)“. Gem. Art. VIII Abs. 1 iVm. Art. X StRAG statt "als Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes nach Vorschrift der §§. 331 und 332 des Strafgesetzes" heute vermutlich: „als Vergehen der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts nach § 303 des Strafgesetzbuches“. 15.11.2022 10000005 NOR12007813 N11974120650
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