Deregulierung, aber richtig

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Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns

· BG · RGBl. Nr. 250/1853 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1920 · in Kraft seit 1920-11-10

14/02 Gerichtsorganisation; 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelte die gerichtliche Gliederung des Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns und wurde bereits durch einen Ministerialerlass von 1859 materiell aufgehoben - das Gesetz haelt diesen Befund selbst im Preambeltext fest. Das Erzherzogtum und die geregelten Kreisbehoerden existieren nicht mehr; die Gerichtsorganisation Oberoesterreichs ist durch das GOG und Verordnungen geregelt. Es besteht kein verbleibender Regelungsgehalt. Das Gesetz soll foermlich aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

1. Soweit die Bestimmungen der Verordnung die Zahl und Abgrenzung der Kreise sowie die Standorte und die Einrichtung der Kreisbehörden regeln, ist ihnen durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, materiell derogiert worden. Als Außerkrafttretensdatum für jene Bestimmungen, denen zur Gänze derogiert worden ist, wurde der 29. April 1860 (Einstellung der Amtswirksamkeit der Kreisbehörden gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 80/1860) gewählt. 2. Soweit die Bestimmungen der Verordnung die Zahl und Abgrenzung der Bezirke sowie die Standorte und die Einrichtung der Bezirksämter regeln, ist ihnen durch das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, materiell derogiert worden. Als Außerkrafttretensdatum für jene Bestimmungen, denen zur Gänze derogiert worden ist, wurde der 30. August 1868 (Beginn der Amtswirksamkeit der politischen Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 101/1868 und Zeitpunkt der Aktivierung der neu organisierten Bezirksgerichte gemäß d

Art. 4 ↗ RIS

IV. Im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, welches zum Sprengel des Oberlandesgerichtes in Wien gehört, werden als Gerichtshöfe erster Instanz: Oberösterreich 02.01.2026 10000002 NOR40272872

Art. 5 ↗ RIS

V. Der Sprengel des Landesgerichtes zu Linz umfaßt den Mühlkreis und die Landeshauptstadt Linz. In wieferne seine Gerichtsbarkeit in bestimmten Rechtssachen sich über das ganze Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns erstreckt, ist in den einzelnen Vorschriften der Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 und der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853 bestimmt. Die Sprengel der Landesgerichte zu Ried, Steyer und Wels stimmen mit den gleichnamigen Kreisen überein. Oberösterreich, Zivil-Jurisdiktionsnorm, Strafprozessordnung 22.01.2026 10000002 NOR40272873

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz